Hilfsdienstpflichtgesetz.
a) entweder selbst vaterländische Arbeit zu suchen und anzuse
b) oder, falls er nicht binnen zwei Wochen angetreten ist, 1 hai:
wird. twiesen
Fall 1 genügt nicht. Die bloße Tatsache, daß ein Angestellter
nach § 1 des Gesetzes hilfsdienstpflichtig ist und Kenntnis von der all oder Arbeue—
forderung zur freiwilligen Meldung erhält, berechtigt ihn nicht, nenn Auf—
auf einen ihn bindenden Dienstvertrag seine Stellung auf Knall und Fall zu ve sahtter
Auch die Heiligkeit von Verträgen liegt im vaterländischen Interesse. Es ist dasten.
Sache des einzelnen, wenn er seine Kräfte freiwillig darbringen will, seine beste arum
Dienstvertragsverbindlichkeit durch Verhandlung mit seinem Dienstherrn # bende
zu lösen. Ausnahmen sind natürlich denkbar: So, wenn die Aufforderung zur Mei la
an alle Angehörigen eines bestimmten Berufes ergeht oder es keinem Zu ung
unterliegt, daß gerade dieser Mann unbedingt zum vaterländischen Hisedie Sl
sofort gebraucht wird. Allein an dem Grundsatze, daß die allgemeine Mufforderun
nicht genügt, wird festgehalten werden müssen, falls nicht verhängnisvolle Rarhuwh
unsicherheit eintreten soll. Dies um so mehr, als ja in vaterländisch wichtigen Filen
die schriftliche Einzelaufforderung kaum ausbleiben wird. s
Dagegen muß im Falle 2 grundsätzlich ein wichtiger Grund für den Dienstver-
tragsverpflichtetenungenommen werden, wobei es ja gleichgültigist, ob der Betreffende
von selbst in Arbeit geht oder erst überwiesen wird. Der wichtige Grund ist die Auf-
forderung, durch die ausgesprochen wird, daß das Vaterland gerade diesen ein-
zelnen braucht. Es gilt hier das gleiche wie bei der Heranziehung zur Wehrpflicht
wo es ja auch einerlei ist, ob sie durch freiwillige Meldung oder erst auf Gestellungs-
befehl erfüllt wird. «
AberauchhieristeineEinfchränkungnthig.»Nach§7Abs.3des Hilfsdiensk-
gesetzes muß der freiwillige Antritt eines Hilfsdienstes binnen zwei Wochen er-
folgen. Es muß daher angenommen werden, daß dann, wenn der Betreffende
nur vierzehntägige Kündigungsfrist hat und die Kündigung sofort möglich ist, er diese
Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber aushalten muß. Aber auch, wenn längere
Kündigungsfrist besteht und namentlich dann, wenn die Frist zwar nur vierzehntägig
ist, die Kündigung aber an einen bestimmten Tag gebunden ist (Anfang, Mitte, Ende
eines Monats oder einer Woche), wird man dem Betreffenden zumuten können,
wenigstens 14 Tage noch abzudienen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, rauh in
bestehende Verhältnisse einzugreifen.
Vielleicht hat auch die hier behandelte Rechtsfrage nicht allzu große praktische
Bedeutung. Vielfach bestehen so kurze Kündigungsfristen, daß die Auflösung des
Vertrages binnen 14 Tagen ohne weiteres möglich ist. In manchen Branchen, z. B.
bei den Metallarbeitern, gibt es überhaupt keine Kündigungsfristen. Der Fall der
Heranziehung des Mannes mit lebenslänglicher Anstellung wird äußerst selten sein.
Immerhin sind Grenzfälle denkbar, die zu Schwierigkeiten führen könnten.
Einzuschalten ist: Wenn der Dienstvertragsverpflichtete sich in einem Be-
triebe befindet, der schon nach § 2 als vaterländischer Hilfsdienst gilt, besteht
überhaupt vom Rechtsstandpunkt aus kein Rücktrittsgrund. Von Ausnahme-
fällen, wo eine Überweisung an einen anderen Betrieb vaterländisch nötig is,
natürlich abgesehen. «, s
Was nun den Dienstberechtigten anlangt, dem sein Angestellter, Arbeiter usw.
durch Eintritt in einen Hilfsdienstbetrieb entzogen wird, so kann ersterer grund-
sätzlich nicht schlechter gestellt werden. Auch er muß den Vertrag ohne Kündigung
auflösen können. Das folgt für die Handlungsgehilfen zwingend aus H##.
Nr. 3, wo als Rücktrittsgrund schon die Einziehung zu einer mehr als achtwöchigen
militärischen Dienstleistung bezeichnet ist. Die Heranziehung zu der nicht übersen-
baren Hilfsdienstpflicht ist ein viel stärkerer Eingriff. Jedoch nötigt gerade §# *
zur Vorsicht. Dort heißt es im Eingange: „Sofern nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen.“
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