Hilfsdienstpflichtgesetzt.
Unser Ergebnis ist, daß das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nie
berührt wird, daß der Handlungsgehilfe usw. in Erfüllung der vaterlindic dadure
Dienstpflicht in einen (anderen) Hilfsdienst eintritt, und daß dadurch d ischen Hilss-
hältnis mit seinem alten Dienstherrn beendigt wird. s Dienstver.
Das Wettbewerbsverbot giltimmer nur für die Zeit nach Beendigung des ##
verhältnisses, und es ist — wiederum zunächst grundsätzlich — einerler es Dienft.
iung durch, Banh, ndigung suner Einhaltung der vereinbennhe *
gesetzlichen Kündigungsfrist oder durch fristlose Kündigung (Rücktri a##der
herbeigefüyrt wird. 9 eung (sücktrit vom Vertragh
Im einzelnen ist zu sagen:
a) Das Wettbewerbsverbot tritt in Kraft, wenn es der Handlungsgehilfe
ist, der das Vertragsverhältnis zur Beendigung bringt. Dies ist ja der eibcheh je uf.
für den die Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Der Fall 5KS##.# ie Fal,
scheidet für den Kreis des Hilfsdienstgesetzes überhaupt aus. 5 Ul.,
5) Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis löst, wird der Handlung
gehie huch sonbige Persenen die uer emem Reenmerboru senne
frei. Doch macht § 15 Abs. 2 eine Ausnahme für den Fall, deß Hieren
Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt. Das tri
wenn der Handlungsgehilfe in vaterländischen Hilfsdienst tritt; er gibt
Jrhl lt e zum W3 e Eheblicher Anlaß“ ist matinh
nicht = Verschuldung.) Der Handlungsgehilfe bleibt auch in diesem -
Wettbewerbsverbot gebunden. * 4 / sem Falle ando
T) Dagegen wird & 75 Abs. 3 in der Regel nicht zur Anwendung kommen
die Erfüllung der vaterländischen Dienstpflicht nicht als bbertragswidriges Verhils
angesehen werden kann. Der Handlungsgehilfe behält also in diesem Falle den An-
spruch auf Karenzentschädigung. Es müßte denn der Handlungsgehilfe unnötger-
weise, d. h. ohne zur Hilfsdienstpflicht herangezogen zu sein, oder ohne daß eiwa
ein vaterländischer Notstand vorliegt, aus dem Dienste gehen: danm ist sein Verhalten
doch „vertragswidrig.“ 5
Wenn der in vaterländischen Hilfsdienst eintretende Handlungsgehilfe usw.
an das Wettbewerbsverbot gebunden bleibt, so trifft ihn dies übrigens gar nicht so
hart. Denn die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit beruht schon auf der Hilfs-
dienstpflicht, und die im Hilfsdienst verbrachte Zeit wird ihm selbstverständlich auf
die Karrenzzeit angerechnet.
Hiernach sind nur zwei Fragen zu entscheiden:
1. Wird das Wettbewerbsverbot dadurch verletzt, daß der Handlungsgehilfe usw.
einem Betriebe „überwiesen wird“, der als Konkurrenzbetrieb anzusehen ist? Diese
Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Denn der Zwang zum vaterländischen Hilfsdienst
macht die Unterlassungspflicht, die der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes
ist, unmöglich, und diese Unmöglichkeit ist vom Handlungsgehilfen usw. nicht zu ver-
treten. Er wird also vom Wettbewerbsverbot für die Zeit der „Überweisung frer.
Vergleiche BGB. 88 275, 323. Dies gilt aber — von möglichen Ausnahmefällenab-
gesehen — immer nur, wenn der Hilfsdienstpflichtige „überwiesen“ wird. Wemer
sich freiwillig einen Hilfsdienstbetrieb aussucht, der unter die Konkurrenzklausel fäll,
so tut er dies auf seine eigene Gefahr.
96 3 Giessst--s mit der Karenzentschädigung zu halten? (Vergleiche hierüber
a) Titt der Handlungsgehilfe in einen Hilfsdienstbetrieb ein, der nicht Kon-
kurrenzbetrieb ist, dann hat er Anspruch auf die Karenzentschädigung. Das En-
kommen aus der neuen Stelle ist ihm nach § 74ec anzurechnen. ««sz.,
b)·Tr-i3ttei:in«einänKonkurrenzbezsirkein(etwa"durch,,UbetWeIfUn9,)-f?.·.W
berief-nachVerhältnisderZeitderDienstpflicht—den«AnspruchUUIMKUW
entschädigung gemäß B. G. B. § 323. "
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