Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Hilfsdienstpflichtgesetzt. 
Unser Ergebnis ist, daß das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nie 
berührt wird, daß der Handlungsgehilfe usw. in Erfüllung der vaterlindic dadure 
Dienstpflicht in einen (anderen) Hilfsdienst eintritt, und daß dadurch d ischen Hilss- 
hältnis mit seinem alten Dienstherrn beendigt wird. s Dienstver. 
Das Wettbewerbsverbot giltimmer nur für die Zeit nach Beendigung des ## 
verhältnisses, und es ist — wiederum zunächst grundsätzlich — einerler es Dienft. 
iung durch, Banh, ndigung suner Einhaltung der vereinbennhe * 
gesetzlichen Kündigungsfrist oder durch fristlose Kündigung (Rücktri a##der 
herbeigefüyrt wird. 9 eung (sücktrit vom Vertragh 
Im einzelnen ist zu sagen: 
a) Das Wettbewerbsverbot tritt in Kraft, wenn es der Handlungsgehilfe 
ist, der das Vertragsverhältnis zur Beendigung bringt. Dies ist ja der eibcheh je uf. 
für den die Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Der Fall 5KS##.# ie Fal, 
scheidet für den Kreis des Hilfsdienstgesetzes überhaupt aus. 5 Ul., 
5) Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis löst, wird der Handlung 
gehie huch sonbige Persenen die uer emem Reenmerboru senne 
frei. Doch macht § 15 Abs. 2 eine Ausnahme für den Fall, deß Hieren 
Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt. Das tri 
wenn der Handlungsgehilfe in vaterländischen Hilfsdienst tritt; er gibt 
Jrhl lt e zum W3 e Eheblicher Anlaß“ ist matinh 
nicht = Verschuldung.) Der Handlungsgehilfe bleibt auch in diesem - 
Wettbewerbsverbot gebunden. * 4 / sem Falle ando 
T) Dagegen wird & 75 Abs. 3 in der Regel nicht zur Anwendung kommen 
die Erfüllung der vaterländischen Dienstpflicht nicht als bbertragswidriges Verhils 
angesehen werden kann. Der Handlungsgehilfe behält also in diesem Falle den An- 
spruch auf Karenzentschädigung. Es müßte denn der Handlungsgehilfe unnötger- 
weise, d. h. ohne zur Hilfsdienstpflicht herangezogen zu sein, oder ohne daß eiwa 
ein vaterländischer Notstand vorliegt, aus dem Dienste gehen: danm ist sein Verhalten 
doch „vertragswidrig.“ 5 
Wenn der in vaterländischen Hilfsdienst eintretende Handlungsgehilfe usw. 
an das Wettbewerbsverbot gebunden bleibt, so trifft ihn dies übrigens gar nicht so 
hart. Denn die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit beruht schon auf der Hilfs- 
dienstpflicht, und die im Hilfsdienst verbrachte Zeit wird ihm selbstverständlich auf 
die Karrenzzeit angerechnet. 
Hiernach sind nur zwei Fragen zu entscheiden: 
1. Wird das Wettbewerbsverbot dadurch verletzt, daß der Handlungsgehilfe usw. 
einem Betriebe „überwiesen wird“, der als Konkurrenzbetrieb anzusehen ist? Diese 
Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Denn der Zwang zum vaterländischen Hilfsdienst 
macht die Unterlassungspflicht, die der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes 
ist, unmöglich, und diese Unmöglichkeit ist vom Handlungsgehilfen usw. nicht zu ver- 
treten. Er wird also vom Wettbewerbsverbot für die Zeit der „Überweisung frer. 
Vergleiche BGB. 88 275, 323. Dies gilt aber — von möglichen Ausnahmefällenab- 
gesehen — immer nur, wenn der Hilfsdienstpflichtige „überwiesen“ wird. Wemer 
sich freiwillig einen Hilfsdienstbetrieb aussucht, der unter die Konkurrenzklausel fäll, 
so tut er dies auf seine eigene Gefahr. 
96 3 Giessst--s mit der Karenzentschädigung zu halten? (Vergleiche hierüber 
a) Titt der Handlungsgehilfe in einen Hilfsdienstbetrieb ein, der nicht Kon- 
kurrenzbetrieb ist, dann hat er Anspruch auf die Karenzentschädigung. Das En- 
kommen aus der neuen Stelle ist ihm nach § 74ec anzurechnen. ««sz., 
b)·Tr-i3ttei:in«einänKonkurrenzbezsirkein(etwa"durch,,UbetWeIfUn9,)-f?.·.W 
berief-nachVerhältnisderZeitderDienstpflicht—den«AnspruchUUIMKUW 
entschädigung gemäß B. G. B. § 323. " 
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