Einwirkung auf Verträge.
3. Freier Arbeitsvertrag.
resse wird von juristischer Seite die Frage aufgeworfen, ob es
In. der Tagesverslen des anstesescher “*’2 Anstellungs= und
uchtig — als freie Dienstverträge zu behandeln. Man meint: Der Gedanke
acheitgon. Dienstvertrages sei „sozial sympathisch“, führe aber zu rechtlichen Schwierig-
l Freschließlich werde es doch Leroten senn den Vertrag als unter einem staat-
lauen. a lossen rechtlich zu behandeln.
aen Zwange geschlo » *4 D„7
Das Hilfsdienstgesetz schafft eine Menge neuer juristischer Probleme, die viel-
7# 2 zeshün. i Geoliane wissenschaftlicher Untersuchungen sein werden.
d lauben aber nicht, daß dadurch an der Grundauffassung, daß die Dienstver-
r geer Hilfsdienstpflichitgen freie Dienstverträge sind, etwas geändert werden
*s Das wäre auch im Interesse des Gesetzes und des großen vaterländischen Ge-
and auf dem es beruht, lebhaft zu bedauern. Das Gesetz will vom Geist der Frei-
5 6 it beherrscht sein. Die Freiwilligkeit steht am Anfange, der Zwang am Ende
4 un Ausführung. Deshalb bleibt es auch demjenigen Hilfsdienstpflichtigen, der
emer ondere schriftliche Aufforderung zum Hilfsdienst erhält, zunächst überlassen,
7 selbst Arbeit zu suchen. Wenn er dies tut, leistet er dem Gesetze schuldigen Gehor-
ü aber ihm bleibt die Wahl des Arbeitsortes und des Arbeitgebers. Daß er in
95 Falle einen freien Dienstvertrag abschließt, unterliegt nicht dem geringsten
dedenken. Aber auch mit demsenigen bie zuem bestimmten elrh resen
werden, steht es nicht anders. Zum Belege hierfür braucht nur auf § 8 des Gesetze
neen en zu ut wo vom Arbeitslohn — und zwar gerade des lberwiesenen
-die Rede ist. Der Arbeitslohn wird zwischen dem lberwiesenen und seinem Ar-
beitgeber frei vereinbart. Es ist ferner kein Zweifel, daß die gesamten sozialpolitischen
Schutzbestimmungen des Hilfsdienstgesetzes über Arbeiterausschüsse usw. auch denen
zugute kommen, die unter dem Zwange des Gesetzes in Arbeit gegangen sind. Wenn
sedem Zwange des Gesetzes gehorcht haben, sind sie eben freie Arbeiter. Wäre dies
nicht richtig, dann fehlte es ihnen z. B. auch an der Möglichkeit, die ihnen zukommende
Emtlohnung oder ihre sonstigen Befugnisse im Rechtswege zu verfolgen und sich dabei
auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetz-
buch, Gewerbeordnung usw.) zu berufen. Im Grunde wären sie dann schutzlos,
und es müßte eigentlich noch ein besonderes öffentliches Recht geschaffen werden,
daß für sie zu gelten hätte. Mit aller Entschiedenheit muß daran festgehalten werden,
daß das Hilfsdienstgesetz, soweit es nicht selbst Bestimmungen enthält, auf den Schul-
tern der sonst bestehenden deutschen Gesetzgebung ruht, insbesondere über den Dienst-
vertrag. Auf ein weiteres ist schon hingewiesen worden: nach der Rechtsprechung des
Reichsversicherungsamtes bildet es eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht
und die Versicherungsberechtigung, daß der Arbeiter unter freiem Arbeitsvertrage
stht. Deshalb gedenkt man in der Bundesratsverordnung, die die öffentliche Ver-
sicherung der Dienstpflichtigen regelt, ausdrücklich auszusprechen, daß die Hilfsdienst-
Pflichtigen auch dann der Versicherung unterliegen, wenn die Beschäftigung nicht auf
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der Versicherung fest.
Von diesem Standpunkt aus ergeben sich übrigens auch keine Schwierigkeiten
für die der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter. Allerdings
unterligen e nach "e 16 des Dsnengesehe nicht den kanesehchen t
summungen über das Gesinde. Und zwar auch dann nicht, wenn sie etwa — wa
ürigens kaum bongomwefe wird —zwunkch Gesindedienste übernehmen sollten.
Wer daraus folgt nun nicht etwa, daß für sie die Bestimmungen der Gewerbeord-
mung in Wirksamkeit bleiben würden. Sie sind landwirtschaftliche Arbeiter und unter-
lehen dem für solche geltenden Rechte, also den landesgesetzlichen Bestimmungen
und dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Alle diese Fragen lösen sich wie von selbst, wenn
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