Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter 
fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II 
Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung; 
8. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die im Deutschen 
Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen; 
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Aus- 
nahmescheine; 
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes. 
8 3. In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu 
prüfen, ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres= oder Marine- 
verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffenden- 
falls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. 
Findet sich eine Stelle zum Erwerb der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem 
Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle über- 
nommen wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende Stelle 
über. Diese setzt den Übernahmepreis fest, zahlt den Preis an den Inhaber des 
Gewahrsams der Ware und verfügt über sie. 
Ist die Ware für keine der genannten Stellen geeignet, oder ist keine Stelle 
zum Erwerbe bereit, so ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an. 
In Zweifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars 
für Aus= und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen da- 
rüber erlassen, welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurückzuschaffen 
sind. 
In den Fällen des § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren 
wie in denen des § 139. 
In Zollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten 
Zollstellen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen. 
§ 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung im 
Ausland zur Beförderung angenommen worden stud, werden ohne Bewilligung 
ur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither 
gestattet war. 
# Bekanntmachung 
über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Frucht- 
konserven. 
Vom 9. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung 
der Volksernährung vom 22. Mai 1916.) 
Artikel 1 
Die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtkonserven über die Grenzen 
des Deutschen Reichs ist verboten. 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten 
Artikel II 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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