Hilfsdienstpflichtgesetz.
man an dem Grundsatze des freien Arbeitsvertrages festhält. Man tu ¾l
keinen Gefallen, it man unnötig Schwierigkeiten hineinträgt. ddem Gesetze
4. Zur Geltung des 8 155 des Militärstrafgesetzbuches für #
8 8 dienstpflichtige. fgesesbuch für Hilfs.
Hinsichtlich der Geltung des § 155 des Militärstrafges. für die im Die -—..
zum Landheere stehenden Hilfsdienstpflichtigen wird auf die Msfenstverhölims
W. Bl. Nr. 1 vom 8. Januar 1917 S. 8verwiesen. Für den Dienst inder#un im
gilt nach einer Mitteilung des Herrn Staatssekretärs des Reichsmarineamts fogenoime
„Im Bereich der Marine sind als kriegführend anzusehen auch diejenigen *
mandobehörden und Marineteile, die zur Verteidigung der Marinefestungen onl-
gesehen sind oder durch den Gouverneur für diesen Zweck planmäßig herangezo br-
werden.“ . zogen
III.
Lehrlingsverhältnisse 1.
Bei der Rechtsabteilung des Kriegsamts ist eine Anfrage von seiten eines Be-
rufsverbandes eingegangen: ob Lehrlinge, die einen Lehrvertrag eingegangen
1n kalsshdesen vertraglich gebunden sind, vom Hilfsdienstgesetz berührt werden
oder nicht. "·«
In Betracht kommen nur Lehrverträge mit Arbeitgebern, die der Gewerbe-
ordnung unterstehen. Dort sind die Lehrverhältnisse im Titel VII und III behandelt
— und zwar werden unter A in 88 126 bis 128 allgemeine Bestimmungen und unter
B in §8 129 bis 132a „Besondere Bestimmungen für Handwerker“ getroffen. In
letzteren ist für den hier interessierenden Punkt nichts Besonderes enthalten. Es
entscheiden sonach die allgemeinen Bestimmungen.
Hiernach kann das Lehrverhältnis während der sogenannten Probezeit, gewöhn-
lich vier Wochen, durch einseitigen Rücktritt gelöst werden. Dieser Rücktritt ist voll-
kommen frei. Er steht beiden Teilen, dem Lehrherrn wie dem Lehrling zu.
Nach Ablauf der Probezeit dagegen kann das Lehrlingsverhältnis nur
aus einem der besonderen Gründe aufgelöst werden, die in § 127b der Gewerbeord-
nung von Absatz 2 an angegeben sind. Das allgemeine Rücktrittsrecht aus wichtigem
Grunde nach Bürgerlichem Gesetzbuch § 6206 gilt für Lehrlingsverhältnisse, die der
Gesetzgeber offenbar absichtlich schwer lösbar gemacht hat, nicht. Zu den besonderen
Gründen des § 127 b zählt nun aber der Fall, daß der „Lehrling zur Fortsetzung
der Arbeit unfähig ist (wird)“. Dieser Grund schlägt b i der Hilfsdienstpflicht
— unter den weiter anzugebenden Beschränkungen — prinzipiell ein, wobei aber,
wie dies auch bei der Erörterung über den Rücktritt von Dienstverträgen überhaupt
gesagt wurde — vorausgesetzt wird, daß der Beruf oder Betrieb des Lehrherrn
nicht schon selbst als vaterländischer Hilfsdienst im Sinne von #§& 2 des Hilfsdienst-
gesetzes gilt. Dann besteht in der Regel kein Grund, das Lehrlingsverhältnis aufzu-
lösen: der Lehrling erfüllt dann eben seine vaterländische Hilfsdienstpflicht bei seinem
alten Lehrherrn. Das Hilfsdienstgesetz darf nicht etwa dazu benutzt werden, um bloß
den Meister zu wechsen. » , »·
Sonst aber wird der Lehrling durch seine Heranziehung zum vaterländischen
Hilfsdienst zweifellos unfähig zur Fortsetzung der Arbeit, und dies gibt
jedem der beiden Teile, dem Kenling. und dem Lehrherrn, einen Grund zur Auf-
lösung des Vertrages. Die Hilfsdienstpflicht muß auch in dieser Beziehung der Wehr-
pflicht gleichgeachtet werden. Daß die Hilfsdienstpflicht angesichts ihrer zunächst
unübersehbaren Dauer einen Grund abgibt, der die Arbeit des Lehrlings nicht etwa
nur für vorübergehende Zeit hindert, wurde an dieser Stelle schon für den Dienkt-
vertrag zm allgemeinen — der Lehrvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages —
ausgeführt. « » »
Aber ebenso wie für den Dienstvertrag im allgemeinen muß auch für den Leir-
vertrag gesorgt werden: Erst wenn der Lehrling wirklich herangezogen wubd,
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