Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Rechtsstellung der Hilfsdienstpflichtigen. 
5 t und nach seiner Eigenart 
Der einzelne Fall muß immer für sich kithachtei und narG auch nur zwei 
san it werden. Es ist Daw- erten bepevem sich in Zweifeln Rechtsauskunft 
sur,pollständig decken. Daher sollt - worden. 
zlle nanti Wo dies geschehen kann, is oben geahnw so ist von vorn 
w berReechts hemung drr issbensoezncen ansuangt hß. sr 
rriin an dem Grundsatze fei- hheit nicht auf, der sich freiwillig, sei es au 
weich. Derienige gibt seine Freiheit nicht auf l seine Person gerichtete 
uicht gleich. ne Aufforderung, sei es auf die besondereß ar nd alsdann bei einem 
zrrallgerung hin zum vaterländischen Hilfsdienst me ". tx in Arbeit auf Grund 
säsbrerisbel ebe Stelung sichr und finde Er tiit leßenden Acbeitskertrags. 
bafsdienstbe von ihm mit seinem Arbeitgeber abzusch ießen Beschäftigung findel 
eirs seien,, dann, wenn er in einem staatlichen Betrieb Se adienstpflichtigen, 
des gil auch dann wenn er selberist. Auch mit denjenigen Hilssdienslflichtigen, 
* tgeber der werd Ort und Stelle besondere 
zndsein Aübei Est in einer Etappe melden, werden an z zu berũcksichtigen 
—— Perfchthen 
—— Beschästigten sellit und dem eiwa pon irem 
I1l, daß der vereinbarte # ausreichenden Unterhalt ermöglicht. Ab die als 
# den Angehörigen « · keine Beschäftigung, die a 
— [ binnen zwei Wochen ach 8 7 Absatz 3 
wem der cchriftlich uste t, und nunmehr von dem Ausschußn ist. 
s erbeigeführt hat, und nunmehr von dem — auch dann ist 
Hischien.g gne aigesuprn Hilfsdienstbetrieb überwiesen kien ch uhnae 
dcs Belesen durch den er die ihm angewiesene ellemn 
der Vrrtra Arbeits= oder —je nachdem — Anste aun Gchiet der öff entlich- 
ker auen fir urung zungeist für das Lschtemtpstcheigen, fonei 
..". j« . · icherungs- 
rechtlichhen Versicherung. Betracht kommenden Gesetze die Versicherungs 
chtlich inem der in Betrach n, dies durch eine 
äne kättgkeit nach einem der cheit vorzubeugen, wird erwogen, . 
- t. Um jede Unklarhei stimmung vorzulegen 
fflicht begründe die dem Reichstagsausschuß zur Zustimmu weifel zu 
Bundesratsverordnung, echen und bei dieser Gelegenheit einige Zwe 1inn 1. 
wäre, noch besonders annetor aus einer Kasse zur anderen, aus dem Wechsel de 
s-- , » - « Betrie- 
lösen, die sich aus dem Ubergang s Versicherungsträgers bei ausländischen 
»..« us dem Fehlen eine ».. »- ltung von An- 
wussgosten besrderß gosirgl merden, wie Nies i für die n 
wa . , 
nehmer eschehen ist. * ob nicht die beson- 
enervonrn und- fallenoch ehi geaet “ sieinen - 
deren Rechte der Krieg eilnt · .- « Es handelt si 
keen ece sollen, die sich in gleicher Lage wie sene besinden. Stn Schutz- 
* namentlich um das Krisgsteilnehmerschutzgeset ffenen Volksg enossen ergangen 
besimmungen zugunsten aller vom Kriege Isdielistpflichtinen zugute. Bei dem 
sin, kommen sie ja schon von selbst auch den dif lichtigen kann natürlich auch auf 
Wschluß von Arbeitsverträgen mit Hilfsdienstpf erlemen Religton Rüczcht ge- 
de Bedürfnisse von Bekennern einer staatlich ane den Nachweis erbringt, daß 
wmmen werden, z. B. wenn ein Tornhnpepsk nutger gen da über die Ruhezeiten 
erin seiner beruflichen Tätigkeit den Vorschriften sein erhaltener schriftlicher Auf- 
bisher regelmäßig nachgekommen is.. Faiß#er n I. §7 Absatz 3 des Gesetzes) 
sorerung zum Hilfsdienst innerhalb zwei Wochen S m eeignebist, ostehr nicht 
leine Arbeitsstelle gesundenhat, die fürhn in diesem bersbeisung anseinen Betrieb 
im Wege, daß er im Überweisungsverfahren Vorschriften gestattet wird. Esist 
aachsucht, wo ihm die Einhaltung der religibsen Zwang zur Verletzung seiner 
n bi uen "a6 Kaed kuteht 2 vaterländischen Hilfsdienst irgendwie 
Reigiou zu schützen, so - « « 
bereinbart ist. ilfsdienstgesetzes im Reichstage und neuerdings 
zvndes Bieders geleges in Rerhetage un- Fiscent 
wieder im Rei Stagsausschuß ist von a · isziplinarverordnung 
pflichtige als * nicht den Militärgesetzen und der Diszip 
   
  
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