Angestellten-Ausschüsse.
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Nach 8 3 n Betrieben, Abs. » . .
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Insolge die ie Beschränkung, wonach nur solche Betriebe in B
9 treii 4 Aer grreese . DIE Entstehungsgeschichte des Gesetes
für dien Arbeiterausschüsse eben nur für Gewerbebetri —]fßbPs
ket, daß der Gewerbeordnung errichtet werden müssen, nicht,a llte. Da-
75 ketden eisnshnen, die melhra eniinnpoete gensschete a
wils 8- aber zud' -,, .- - dnun
* zun Petrieben obligatorisch sind, die zunger ites un der Gewerbeorem “
miim.. Man wird die Bestimmung, wona iehen dürfen, für die wenigstens teil-
sllemlegen und auch auf ““ J 7 ; Ffiehen dir können Betriebe, die über-
3 Hise Titel VII der Gewerd den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenom-
hupt und ausdrücklich v den, in welchen Angestelltenausschüsse er-
kn siral ferbee er er en nelen eonrkekien rsc err
¾ * üssen. » . o
ITJIZFFHTFesZkenFeksxchekungsxmtemehmeyda· auf sie die ganze Gewerbeordnung
en Is dieses Gesetzes keine Anwendung find süch bei Banken Angestelltenaus-
nach n der Fachpresse iinfsseisest worl welfal ist nicht berechtigt. Banken gehören
shüsse errichtet werden müssen. 5 , dnun
süüsfeertich Gewerbebetrieben, die nach 6 von der Heltung ver uen * dag
mnr. mer sind. Insbesondere gilt Titel VII der Gewer 1 fün Hand-
zusseegewerbe Die Ausnahmen, welche in – 106 der * Mt kann die
Handelsge ·«· cht sind, bestätigen diese
1ungsgehilfen und Lehrlinge gemacht sind, i Banken verlangt werden.
gursng oo 8 Angestelhien= us "S h1 " belersanken ver die iest im
Im übrigen de ö Das Gesetz verlangt, daß in dem
X-« n werden könnten. Da »-
Einzelfalle als Härten empfun ut dem Versicherungsgeseg fir Angestellte
etreffenden Betrieb „mehr als 50 nach dem ür ei # etwa
ueoitaibon d r i.n rn
47 versicherungspflichtige An icht entschieden ist, oder etwa 7 Angestellte,
über die Versicherungspflicht noch nich jetzt aber mehr als 5000 Mark Gehalt
die zwar früher versicherungspflichtig waren, jetzt die Angestelltenausschüsse nach
Iiche . berechtigt sind, sind die Ang ..
beziehen, also nur versicherungsberechtigt Namentlich was Angestellte mit mehr
dem Wortlaut des Ge etzes nicht obligatorisch. am ochen
ne Mart —½ ainenesorie im Rirkmeroon Wes “u
worden, daß für die höheren gungesteilten die pestimmnn ngen
ausschüse nicht gelten sollen, da sie für diese passen. Z inne des § 19.
A#f. 1 des Hilfsdienstgesetzes nicht bese egeben ist, geht zwar entschieden
in #19 dem Bundesrat und Reichstagsausschuß gegeben ist, g tandern
ic den Rahmenhinaus, den die sogenannten efisemungepestmnungen ue am en
Gesetzen haben: Denn man war sich bei der Schoffung, der Schwerpunkt auf den
mwahereinig daß bei dem sisdenslgeet zrehr al so er erung des Gesetzes
Ausführungsbestimmungen liegen rde. werden:
— rebe-
das geschähe aber, wenn man die Zah
ausschüssen korrigieren wollte. · . » -.- 8 tzes,
kann natlulih kein Zweifel sein: Es wäre nur an Sinne, des Gesetes,
Dm bei solchen Grenfsüllen 905 “ gestelstenusschüsse aull Unternehmer, also
Vereinbarung zwischen den Angestellten . werden
freiwillig, aiselschen en und es kann wohl die Hoffmnmg ausgesprochen werder,
daß der Gedanke des Gedankes durch solche freie Vereinbarung -
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