Bekanntmachung,
betreffend Ubergangsbestimmungen zu den §§ 0 und 1
des Gesetzes über den vaterländischen hilfsdienst. 10
Vom 21. Dezember 1916. 6“
(Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdieus *ê-“
zember 1916 mit Zustimmung des vom Reichstag gewen *t“. 2. De-
S 1. Solange die im 5 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse o
in Tätigkeit treten können, werden deren Obliegenheiten mit gleicher Wutunch nat
vorläufige Ausschüsse wahrgenommen, die von den stellvertretenden Eenerl #an h
mandos nach Bedarf eingerichtet werden; die Beachtung des § 10 Abs. 2 des l# *
ist nicht erforderlich. s Gesetzes
§*l 2. Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im §9 Abs. 2 des cue
setzes bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse er
bestehen, können mit Zustimmung der stellvertretenden Generalkommandee F.
Bayern des Kriegsministeriums, auch an die Stelle der vorläufigen Ausschuft
5 Die Anceisung für das Versahren beid Uusschüsse
. Die Anweisung für das Verfahren bei den vorläufigen Ausschüssen gler
das Kriegsamt. „ figen Ausschüffen euleft
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in K
1. Februar 1917 außer Kraft. 9 iun Kraft und am
Bekanntmachung,
betrefsend Bestimmungen zur Kusführung des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst. #
Vom 21. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses.)
§*ls 1. Das Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim Kriegsamt ein-
zurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2,#5 7 Abs. 2, 5 9 Abs. 2 des Gesetzes
zu bildenden Ausschüsse und bestimmt Bezirk und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayem,
Sachsen und Württemberg bildet das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt ihren Bezirk und Sitz.
§ 2. Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und den Aus-
schüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Vertreter der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stell-
vertreter zu bestellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder.
3. Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle
und den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie dürfen nur volljährige männ-
liche Deutsche bestellt werden.
Nicht bestellt werden darf, !„
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens, daß den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt
wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, *-!i
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist. ,»
§4.WergemäߧszumVertreterderArbeitgeberoderder» Arbeitnehmer
oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters bestellt ist, kann die Übernahme de-
Amtes nur ablehnen, wenn er
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