Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Mehldekarten. 
aandinen Einberufungsausschusse (57 Abs. 2 des Gesetzes) zur Verfügung zu stellen. 
fünden für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Elrdemsungsan#spihsse, so 
die Kriegsamtsstelle die Zuständigkeit. 
ege Die im 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben sich auf öffentliche Auf- 
arderung der Ortsbehörde zu der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin 
sunrgebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Melde- 
rien (§ 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu machen. 
JDie Meldung hat am Wohnort des Asebsichtieen zu erfolgen. 
3. Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der 
Auffoͤrderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich 
mer ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese 
garte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend. 
I der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Melde- 
tten erhalten. " » *꽓 
sarie 4. "Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen 
gedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf- 
aaklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen 
cch den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen. 
(155. Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht 
sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig 
eder unselbständig im Hauptberuf tätig lind 
im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste, 
in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung, 
. als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Tierärzte oder Apotheker, 
in der Land= oder Forstwirtschaft, 
in der See= oder Binnenfischerei, 
. in der See= oder Binnenschiffahrt, 
. ibthisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßen- 
ahnen, 
8. auf Werften, 
9. in Berg= und Hüttenbetrieben, 
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in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffenfabrikation, 
in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen 
für ihre Bezirke bezeichnet werden. 
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen 
i# in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. 
J6. Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeich- 
wte Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätestens 
am dritten darauf folgenden Werktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich be- 
lunntzugebenden Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Melde- 
kute (#1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, 
bei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter 
echnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Orts- 
behörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4. Die Ortsbehörde gibt die 
Augefüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufungsausschuß weiter. 
a, Hußerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht 
Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten 
d folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. 
bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste hat der un- 
Mittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen. 
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Fall, daß ein bei einer 
ichs--, Staats-, Gemeinde= oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäftigter 
Däinter zwe#ks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde 
erim Dinst einer anderen Behörde versetzt oder vorübergehend abgeordnet wird. 
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