Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Organisation 
des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw. 
. Teb-Nr. St. M. . 3355/12. 16. K. 
r Aufgaben der Kriegsamtsstellen. 
Die Hauptaufgaben der Kriegsamtsstellen, die als Nachrichtenorganisationen des 
„„Saamtes gedacht sind, bestehen in der ständigen Verbindung und Vermittlung 
#uscen Kriegsamt und allen kriegswirtschaftlichen Betrieben und Organisationendes 
zuis feenden Korpsbezirkes zwecksständiger wechselseitiger Unterrichtung über die vor- 
betche li dringenden Bedürfnisse und die Möglichkeiten, diesen gerecht zu werden. 
dr- Vorstand empfängt hierzu seine Weisungen vom Kriegsamt und von den ihm 
uchgeordneten Departements und Abteilungen und schöpft Anregungen aus den 
n Kiegsamtsbezirk eingezogenen Nachrichten. Die Durchführung von Anord- 
" ugen durch die militärischen Dienststellen und damit die Ausübung der Kom- 
wundogewalt verbleiben wie bisher den stellvertretenden Generalkommandos. 
In Erfüllung der im einelnen den Kriegsamtsstellen zufallenden Aufgaben sind, 
e#vengste Verbindung und verständnisvolle Arbeit mit den stellvertretenden Gene- 
mkommandos unerläßliche Vorbedingung. 
Zn einzelnen haben sich die Kriegsamtsstellen mit folgenden Aufgaben zu be- 
  
5*/4. Beschaffung und Verwendung der Arbeitskräfte für die im Kriegsinteresse 
lrligen staatlichen und privaten Betriebe (aus dem Heer und der Marine im Beneh- 
men mit der alle Ersatzfragen bearbeitenden Abteilung der zuständigen General- 
ud Stationskommandos, außerdem Frauen, Gefangene und andere Ausländer, 
Hiffsdienstpflichtige, Kriegsbeschädigte und Wehrpflichtige). * 
B. lberwachung und Förderung der gesamten kriegswirtchaftlichen Pro- 
duktion des Bezirks. 
C. Mitwirkung bei den Fragen der Volksernährung für die kriegswirtschaftlich 
ltige Bevölkerung. —. 
D. Überwachung der Zufuhr der Rohstoffe für die Kriegswirtschaft. 
E. Aus und Einfuhrfragen. 
#b. Mr. Stab Tech. 5057 12. 16. K. 
Ständiger Ausschuß beim Kriegsamt. 
Zur Beratung in grundsätzlichen Fragen, die sich auf Einschränkung oder Still- 
legung von Betrieben im Sinne des Hilfsdienstgesetzes beziehen, ist ein „Ständiger 
Ausschuß“ gebildet worden mit der Aufgabe, das einheitliche Zusammenarbeiten 
aller in Frage kommenden Kreise sicherzustellen. Die Leitung des Ausschusses und 
der ihm zugewiesenen Arbeiten ist dem Chef des technischen Stabes übertragen 
worden. 
Tab.Nr. Stab Tech 5252. 12. 16. K. 
Einheitlichkeit der Vorarbeiten des vorbenanten Ausschusses. 
Den zuständigen militärischen Dienststellen sowie den Kommissaren des vor- 
ftehend behandelten Ausschusses ist folgende Verfügung zugegangen: . 
»Die·tie«einschneidenden«,weitreichendenWirkungendes Kriegshilfsgesetzes 
nachen eine sorgfältige, planmäßige Vorbereitung aller Maßnahmen, die zur Durch- 
führung des Gesetzes getroffen werden müssen, zur Pflicht. 
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