Organisation usw. des Kriegsamts usw.
Lieferungsbedingungen
des Befkleidungs-Beschaffungsamtes.
Vom 25. Januar 1917.
1. Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Aufträgen
daß der Auftragnehmer seinen Arbeitern oder Angestellten Lohnsätze gew äuen ist,
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitsleistung des einzelnen Abbl- die
oder Angestellten nach der ortsüblichen Entlohnung der in Frage kommenden A biaers
gruppen bemessen werden. tbeiter-
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den übernommenen Auftrag auszufül
ohne hierzu kriegsverwendungsfähige Arbeitskräfte von der Heeresverwaltuen,
anzufordern. Die gleiche Verpflichtung hat der Auftragnehmerseinen Unterliefera ur
aufzuerlegen. 1 anten
Für den Fall, daß der Unternehmer oder einer seiner Unterlieferanten dies.
Abrede zuwiderhandeln sollte, behält die Heeresverwaltung sich das Recht wier
sofortigen Rücktritt vom Vertrage vor. . »Im
Die Beschäftigung Kriegsgefangener muß unter Darlegung der Notwendigkeit
besonders beim Bekleidung-Beschaffungsamt beantragt werden. Ohne Geneb-
migung dürfen Kriegsgefangene zur Ausführung von Heeresaufträgen nicht heran.
gezogen werden. - «
Soweit von der Heeresverwaltung anerkannte Lohntarifabmachungen bestehen
sind diese maßgebend und in jeder Arbeitsstelle und Arbeitsausgabestelle deutli
sichtbar aufzuhängen. «
Ferner ist für die Aufrechterhaltung des Vertrages Voraussetzung, daß der Auf—-
tragnehmer denjenigen Betrieben, die mit gleichen oder gleichartigen Lieferungen
betraut sind, nicht durch Zusicherung oder Zahlung außergewöhnlich hoher Löhne
oder sonstiger Entschädigungen Arbeitskräfte entzieht. .
Nimmd der Auftragnehmer nach Maßgabe der iffer 3dieser Bedingungen andere
Gewerbebetriebe in Anspruch, sohat ersie zur Innehaltung vorstehender Bedingungen
rechtsverbindlich zu verpflichten. "
2. Für den Vertragsinhalt sind maßgebend:
a) Anlage I und II der Verdingungs-Vorschrift (V. V.),
b) alle einschlägigen Vorschriften und Beschreibungen
1. der Dienstanweisung für die Bekleidungsämter (Bekl. D.),
2. der Bekleidungsordnung II. Teil (Bekl. O. 1.),
3. der Vorschrift betreffend die tragbare Zeltausrüstung 9. V.),
) solche Lieferungs= und Abnahmevorschriften, die dem Auftragnehme
vom Bekleidungs-Beschaffungsamt besonders bekanntgegeben werden
Alle Vorschriften sind in der z. Z. des Vertragsschlusses gültiger
Fassung maßgebend. Sie können während der Dienststunden beim Be
kleidungs-Beschaffungsamt und bei sämtlichen Kriegsbekleidungs
ämtern eingesehen werden.
d) die vom zuständigen Kriegsministerium herausgegebenen Proben,
0) wüatge genehmigte Angebotsmuster oder Beschreibungen des Auftrag
nehmers. « -
Die Genehmigung von Angebotsmustern erstreckt sich, soweit nich
ausdrücklich anders bestimmt ist, nur auf die äußere Ausführung.
3. Zu Beschaffungen werden im Sinne des § 33, 2 Bekl.D., soweit nicht ein an
deres ausdrücklich vereinbart wird, nur solche Bewerber zugelassen, welche die Gegen
stände, auf die sie sich anbieten, im eigenen Betriebe und durch eigene Arbein o
gegebenenfalls durch Handweber der Hausindustrie herstellen. Die Weiterga er
vorbereitendenden oder ergänzenden Teilarbeiten durch den Auftragnehmer oder
Beschäftigung von Lohnbetrieben innerhalb der verkehrsüblichen oder festgeseble
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