Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Bekleidungs-Beschaffungsamt. 
onzen wird hiervon nicht berührt. Zur Kennzeichnung der Selbstherstellung 
C#dde unterschriftliche Vollziehung des Preisangebotes und die Anbringung der 
Vema des Auftragnehmers an der Ware verlangt (* 46. 3b Bekl. D.). 
l Soweit ausnahmsweise Nichtselbsthersteller zu Beschaffungen ausdrücklich zu- 
gel assen werden, muß die Ware mit deren Firma und mit der Firma des Herstellers. 
z##hen sein. 
aehe die Ware nicht ordnungsmäßig gestempelt abgeliefert ist, gilt der Ver- 
#0 als von seiten des Auftragnehmers nicht erfüllt. 
1 Die Selbstherstellung (auch des Zuschnitts bei Lederausrüstungsstücken) ist für 
* Hecresverwaltung eine wesentliche Vertragsbedingung. Die Nichterfüllung dieser 
Fedingung berechtigt sie zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage. Sie kann dann die 
nrücknahme der gelieferten Gegenstände an dem Ort verlangen, wo sie sich gerade 
finden, wogegen der etwa schon gezahlte Kaufpreis nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 
JZahlungstage zurückzuvergüten ist. Macht die Heeresverwaltung von dem Rücktritts- 
ocht keinen Gebrauch, so kann sie von dem Lieferer die Herauszahlung des Betrages 
jnebst 4 Prozent Zinsen) verlangen, um den der von dem Lieferer mit der Heeresver- 
waltung vereinbarte Preis den für die anderweite perstellung oder Lieferung entrich- 
ceien Betrag übersteigt. Auch kann die Ausschließung von allen Heereslieferungen 
erfolgen, und zwar sowohl diejenige der Auftragnehmer als auch diejenige aller Teil- 
nehmer an den Vertragsbruch. 
5. Sollte ein Auftragnehmer nachweisbar durch Brand oder sonst durch höhere 
Gewalt an der Lieferung verhindert werden, so hat er dies dem Bekleidungs-Beschaf- 
fungsamt und der ausführenden Stelle — vgl. Ziffer 8 — unverzüglich durch ein- 
geschriebenen Brief anzuzeigen. Er darf bei vorstehenden Voraussetzungen, und zwar 
auch nur in dem durch sie bedingten Umfange nach vorheriger Zustimmung des 
Bekleidungs-Beschaffungsamtes zur Lieferung einen Dritten heranziehen. Letzterer 
rritt bodann nach dem Ermessen der ausführenden Stelle in den Vertrag ein. Wegen 
der Stempelung findet Ziffer 3 sinngemäß Anwendung. 
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den von der Heeresverwaltung beauf- 
nragten Personen vollen Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, sowie genaue Aus- 
kunft auf alle ven der Heeresverwaltung aufgeworfenen Fragen zu geben und auf 
Verlangen zu belegen. Die Heeresverwaltung wird die bei diesen Gelegenheiten 
in Erfahrung gebrachten Tatsachen nur für Dienstzwecke benutzen. 
Während eines Krieges ist eine Besichtigung des oder der Betriebe des Auf- 
nagnehmers, in welchen Heeresaufträge zur Ausführung gelangen, durch Ausländer 
oder Abgesandte ausländischer Firmen ohne Kenntnis und Genehmigung des Kriegs- 
ministeriums untersagt. Die gleiche Verpflichtung ist etwaigen Unterlieferern vom 
Auftragnehmer rechtsverbindlich aufzuerlegen. · 
Lieferungen, die geheim zu halten sind, werden vom Bekleidungs-Beschaffungs- 
amt als solche bezeichnet. In diesem Falle ist der Auftragnehmer bei Vermeidung 
emer vom Bekleidungs-Beschaffungsamt festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet 
die Lieferung geheim zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um 
auch die Verschwiegenheit seiner Angestellten und seiner etwaigen Unterlieferer, 
sowie deren Angestellten zu sichern. « 
7. Die eingeforderten Angebotsmuster, auf welche ein Auftrag erfolgt, ver- 
bleiben zur freien Verfügung des Bekleidungs-Beschaffungsamtes und der ab- 
nehmenden Stellen. Alle übrigen eingeforderten Muster werden, soweit sie nicht 
durch die Prüfung verbraucht sind, auf den binnen sechs Wochen zu äußernden 
Wunsch und auf Kosten des Bewerbers zurückgesandt. Die Nichtvorlage ein- 
geforderter Muster hat Nichtzuschlag in der betreffenden Stückart zur Folge. — 
Nicht eingeforderte Angebotsmuster werden nicht geprüft, nicht aufbewahrt und 
icht zurückgesandt. 
-J. Das Bekleidungs-Beschaffungsamt erteilt den Zuschlag mit bindender Wir- 
zung für beide Teile, und zwar entweder 
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