Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigte 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten, Menge 
der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. JFal 
kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist 
ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu richten 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware in 
Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt is 
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle de 
Empfänger. 
§ 2. Waren der im §& 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor 
schriften aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Ein 
kaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werder 
Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft be 
stimmte Stelle zu liefern. 
&# 3. Wer Waren der im §& 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, ha 
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandein 
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
84. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüg 
lich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werde 
soll. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann über Ware 
der im § 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann verfügen 
wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Verfügung genügt ein 
Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen= und Kaiverwaltung mie 
der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. · 
Falls die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferum 
an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Gesellschaf 
mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Ge. 
wahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt 
daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. » 
§5.DieZentral-EinkaufsgesellschaftsetztimFalledes§4Abs.2denUber- 
nahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festge. 
setzten Bestimmungsorte der Waren fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungs 
orte, spätestens acht Tage danach. 
s die Festsetzung des Ubernahmepreises durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
ist endgültig. 
§* 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung 
der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Ver- 
waltungsbehörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmäck- 
tigten festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5 
Abs. 3 bleibt unberührt. 
N§V. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über 
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken. 
*# 8. Die Durchfuhr derim §1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ist verboten. 
#l 9. Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen, 
die im Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die 
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über 
diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken 
oder verbieten. # 
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichs- 
kanzler bestimmen. 
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