Aus= u. Durchfuhrverbote.
Bekanntmachungen,
betreffend das Derbot der Kus= und Durchfn
Waffen, Rohstoffen usw. chfuhr von
Vom 16. Dezember 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Drahtsaiten aus der Ausfuhrnummer 945 des Statistischen 88—.
verzeichnisses, mit Ausnahme der Stahlsaiten in abgepaßten D#ren.
bis zu 2 m bei einer Stärte bis zu 1,5 mm. Ingn
Vom 18. Dezember 1916.
Die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, betreffend das Verbol
Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des 5. Abschntitts des golltarifs k ude
Ziffer IV (aus Unterabschnitt B), Waren aus Nr. 436 des Statistischen —
zeichnisses dahin zu berichtigen, daß das Wort „Tüll“ gestrichen wird. 0
mikolon hinter dem Worte „Spitzen“ daselbst fällt fort. *“
Vom 27. Dezember 1916.
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher War-
des 15. Abschnitts des Zolltarifs (Glas und Glaswaren; Ausfuhr--Rumwmenn
735 bis 768 des Statistischen Warenverzeichnisses.)) ’–-—;oç“⅜
II. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf
Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 erlassenen
Bekanntmachungen über Aus= und Durchfuhrverbote, insoweit “
Waren des 15. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben.
III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren: *r-•:m
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnisses:
Spiegel= und Tafelglas, anderweit nicht genannt:
weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert,
gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen,
gefeldert oder belegt:
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
Rohglas, gegossenes, auch geripft .. . . . . . 741 a, b
Spiegelrohglas .. .. . ... 741 e, d
gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben .. . . .. 742
1) Zusammenfassung der Ausfuhr- und Durchfuhrverbote für Waren
des 15. Abschnitts des Zolltarifs (Glas und Glaswaren).
Durch die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1916, betreffend das Verbot der
Aus-- und Durchfuhr von Waren des 15. Abschnitts des Zolltarifs sind insbesondere
folgende Bekanntmachungen über Aus= und Durchfuhrverbote ersetzt,
soweit sie Waren dieses Abschnitts betreffen:
Bekanntmachung vom 12. September, vom 22. Oktober, vom 30. Novembel,
vom 31. Dezember 1914; vom 2. Mai, vom 28. Mai, vom 2. Juli, vom 17.
August, vom 1. September, vom 11. September, vom 3. Dezember, 1915
vom 23. März, vom 10. Mai, vom 17. Oktober 1916, sowie durch diese
Bekanntmachungen etwa ersetzte frühere Bekanntmachungen. »
Dem Ausfuhr= und Durchfuhrverbote neu unterstellt sind unter
anderen folgende Waren:
Glasmasse, Schmelzglasmasse, Schmelzfarben, Glasurmasse, gemahlenes
Glas der Nr. 735, »
rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und
stängelchen, zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei, Herstellung von
Kunstglas, der Nr. 736,
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