Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Ausfuhruumniern 
es Statistischen 
» ,· WarenverzojckxuxfsgsT 
graphien auf Glas (alle diese ohne Verbindung mit 4 
anderen Stoffen . . . . . aus 7/1 
Glas= und Schmelzwaren in Verbindung mit an- 
deren Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern 
besonders genannt sind oder durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen: 
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder 
Einbrennen von Farben gemustert; auch Opales entglas, 
Glasmalereien, -mosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder 
aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt; 
Photographien auf Glas . . .. ... . . . . . .. . . . . . . . . . .. 767 „ 
IV. Hohlglaswaren aller Art, die als Umschließungen von 
dienen, sind dem Verbote nicht unterworfen. 
V. Die dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Bestimmungen unterstelllen 
bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen 
soweit sie bis zum 2. Januar 1917 zum Versand aufgegeben sind. 
Waren 
Vom 18. Januar 1917. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des /. Ab 
schnitts des Zolltarifs (Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aur 
Därmen, Ausfuhrnummern 544 bis 569 des Statistischen Warenverzeichnisses) 
II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf 
Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen 
Bekanntmachungen über Aus= und Durchfuhrverbote, insowet sie 
Waren des 6. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben 
III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren: 
Ausfuhrnummern 
des Statistischen 
Warenverzeichnisses: 
1. Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch 
gefärbt, außer Fellen und Fellteilen von Fuchs, Hamster, 
Hasen, Kaninchen, Hirsch, Hund, von der Katze, von 
anderen Lämmern als Tibetlämmern, vom Schaf, 
Murmeltier, Reh, Renntier, Wolf, von Ziegen; zur Ver- 
wendung als Pelzwerk zugerichtete Vogelbälge und 
Teile von solhen . . .. aus 503 
2. fertige Pelzwaren aller Art für Frauen und Kinder aus 564 U. 1/5 
3. Pelzwaren nur aus den nach Ziffer 1 vom Aus= und 
Durchfuhrverbote befreiten Pelzfellen: 
nscht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Bundas, 
Pelzdecken, Pelzfutter, Pelzbesätze, zusammengenähte 
Pelze zu Pelzfutter; geschnittene Pelzstreifen zu Be- 
sätzen und dergleihen .. aus 504 
überzogen oder gefüttert: Kissen, gepolsterte ober 
sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; 
Schuhe, Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Hand- 
schuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder *- 
gefüttrrrrrrrr##“ . .. ... aus 565 
4. Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur 
Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind, sowie Ge— 
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