Ausfuhruumniern
es Statistischen
» ,· WarenverzojckxuxfsgsT
graphien auf Glas (alle diese ohne Verbindung mit 4
anderen Stoffen . . . . . aus 7/1
Glas= und Schmelzwaren in Verbindung mit an-
deren Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern
besonders genannt sind oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen:
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder
Einbrennen von Farben gemustert; auch Opales entglas,
Glasmalereien, -mosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder
aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt;
Photographien auf Glas . . .. ... . . . . . .. . . . . . . . . . .. 767 „
IV. Hohlglaswaren aller Art, die als Umschließungen von
dienen, sind dem Verbote nicht unterworfen.
V. Die dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Bestimmungen unterstelllen
bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen
soweit sie bis zum 2. Januar 1917 zum Versand aufgegeben sind.
Waren
Vom 18. Januar 1917.
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des /. Ab
schnitts des Zolltarifs (Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aur
Därmen, Ausfuhrnummern 544 bis 569 des Statistischen Warenverzeichnisses)
II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf
Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen
Bekanntmachungen über Aus= und Durchfuhrverbote, insowet sie
Waren des 6. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben
III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren:
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnisses:
1. Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch
gefärbt, außer Fellen und Fellteilen von Fuchs, Hamster,
Hasen, Kaninchen, Hirsch, Hund, von der Katze, von
anderen Lämmern als Tibetlämmern, vom Schaf,
Murmeltier, Reh, Renntier, Wolf, von Ziegen; zur Ver-
wendung als Pelzwerk zugerichtete Vogelbälge und
Teile von solhen . . .. aus 503
2. fertige Pelzwaren aller Art für Frauen und Kinder aus 564 U. 1/5
3. Pelzwaren nur aus den nach Ziffer 1 vom Aus= und
Durchfuhrverbote befreiten Pelzfellen:
nscht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Bundas,
Pelzdecken, Pelzfutter, Pelzbesätze, zusammengenähte
Pelze zu Pelzfutter; geschnittene Pelzstreifen zu Be-
sätzen und dergleihen .. aus 504
überzogen oder gefüttert: Kissen, gepolsterte ober
sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen;
Schuhe, Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Hand-
schuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder *-
gefüttrrrrrrrr##“ . .. ... aus 565
4. Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur
Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind, sowie Ge—
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