Aus= u. Durchfuhrverbote.
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnisses:
spinst, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogel-
federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt
sind; Puderquasten aus Teilen von Vogelbälgen . aus 565
5. ausgestopfte Tiere und Teile davon; Vogel= und andere
Tierbälge, zu sogenannten Atrappen eingerichtte 566.
IV. Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifs fallenden Uniformstücke,
Heeresausrüstungsstücke und als solche erkennbaren Teile davon bewendet es dabei
den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 24. November 1914.
V. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten,
bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen,
soweit sie spätestens am 21. Januar 1917 zum Versand aufgegeben sind.
Vom 2. Februar 1917.
I. Es wird verboten die Ausfuhr sämtlicher Waren des 1. Ab-
schnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft und andere
tierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs= und Genußmittel: Ausfuhr=
mummern 1 bis 220 des Statistischen Warenverzeichnisses).)
II. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren:
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnisses:
Blumen= und Tabaksamen (mit der Maßgabe, daß Samen
der als Blumen gezogenen Abarten von Bohne, Kohl,
Kürbis, Lein, Lupine, Mais, Platterbse, Spargel wie
Blumensamen zu behandeln sindd 21c
Hopfren . . ... . . . . . .. 30
Hopfenmhe . .. .. .. . . . .. 31
l) Anderung des Aus= und Durchfuhrverbots für Waren des 1. Abschnitts
des Zolltarifs.
Durch die Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betreffend das Verbot der Aus-
fuhr und Durchfuhr von Waren des 1. Abschnitts des Zolltarifs, im heutigen „Reichs-
anzeiger“ sind insbesondere folgende Bekanntmachungen über Aus= und Durch-
fuhrverbote ersetzt, soweit sie Waren dieses Abschnitts zum Gegenstande haben:
Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (sowie die dadurch ersetzten früheren
Bekanntmachungen)
Bekanntmachung vom 28. März, vom 2. April, vom 23. April, vom 20. Mai,
vom 26. Mai, vom 7. Juni, vom 26. Juli, vom 22. August, vom
13. Oktober, vom 9. Dezember, vom 24. Dezember 1916.
. Dem Ausfuhrverbote neu unterstellt sind unter anderen die folgenden
Waren:
Paprika der Nr. 66,
Seetang und andere Algen; Pflanzenhaar und sonstige Polsterstoffe; Pflan-
zenstoffe zur Herstellung von Flechtarbeiten usw., außer Espartogras
(Alfa, Halfa, Sparto), aus Nr. 68a,
Piassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln,
Besenginster, Palmyrafasern, Kitool sowie alle übrigen Pflanzenstoffe
zur Herstellung von Besen und Bürsten, der Nr. 68e,
Fischsetzlinge aus 115a, b,
Bienen ohne Honig, der Nr. 125a,
Kaninchen, lebend, aus Nr. 125b,
Hasen= und Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten und
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