Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Aus= u. Durchfuhrverbote. 
Ausfuhrnummern 
des Statistischen 
Anochen= und andere Tierkohle; Knochenasche 
Bibergeil, Fischschuppen, spanische Fllegen aus 160 
Lavat-, Sulfur-, Holz-, Ricinus aus 166, 167 
Muskatbutter, buterartiges Lorbeerrbbbbbb 169 
Baumwollsternrnnn 170 
Palm-, Palmkern-, Kokosnuß-, Mowraöl, Schibutter, 
Vateria= und anderer pflanzlicher Tlllaoa . . .. 171 a—d. 
Olsäure und Oldrsee .. . . . . . .. 172 
Weingeist .. . . . . .. 2 178, 179 5 
anderer Branntwein, außer Arrak, Rum, Kognak, Kirsch= und 
Zwetschgenwasser; Mischungen von Weingeist mit Ather 
und Lösungen von AÄther in Weingeist .. . . . . . . . . . . 1784 u. aus 179 
Getränke mit Heilmittelzusazgen aus 184 
ausgesprochene Heil-Mineralwässer aqus 190 
Pastillen, Pillen, Täfelchen, Körner und ähnliche geformte 
Wrearen aus Zucker mit Zusatz von Heilmittelstoffen, über- 
zuckerte Sämereien zu Heilzwecken aus 202 
mit Kakaopulver, Kakaomasse, Schokolade oder Schokolade- 
ersatzstoffen versetzte Arzueiwaren aus 204 
nicht äther= oder weingeisthaltige Heilmittel in Kapseln aus 
mit Zucker vesertzter Gelatiinnn aus 212 
Schachtelmus (Marmelade), auch in luftdicht verschlossenen 
Behältniseen aus 213, 219 
chemisch zubereitete Nährmitel 217 
Fleischwaren in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus 219. 
IV. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf 
Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen 
Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 1. Abschnitts des Zoll- 
tarifs zum Gegenstande haben. 
V. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten 
bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, 
soweit sie bis zum 8. Februar 1917 zum Versand aufgegeben sind. 
Anlage. 
Zusammenstellung von Durchfuhrverboten für Waren des ersten Abschnitts 
des Zolltarifs, die auf anderer gesetzlicher Grundlage als der der Kaiserlichen Ver- 
ordnungen vom 31. Juli 1914 und 25. November 1915 erlassen sind: 
I1. Für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl, Futtermittel, Malz nach den besetzten 
Gebieten: Bekanntmachung vom 1. Juli 1916 in Verbindung mit der Bekanntmachung 
vom 1. Oktober 1915; 
2 für Kartoffeln: Bekanntmachung vom 15. Februar und 22. März 1916; 
3 für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation: 
Betanntmachung vom 5. März 1916; 
#, für Fische (außer frischen Fischen) und Zubereitungen von Fischen: Be- 
kamtmachung vom 20. Oktober 1916; 
2)) für frische Fische (lebend und nicht lebend, auch gefroren und für den Transport 
mit Salz bestreut): Bekanntmachung vom 13. November 1916; 
6 für Käse: Bekanntmachung vom 25. April 1916; 
(für Kaffee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916; 
8 für Tee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916; 
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