Aus= u. Durchfuhrverbote.
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Anochen= und andere Tierkohle; Knochenasche
Bibergeil, Fischschuppen, spanische Fllegen aus 160
Lavat-, Sulfur-, Holz-, Ricinus aus 166, 167
Muskatbutter, buterartiges Lorbeerrbbbbbb 169
Baumwollsternrnnn 170
Palm-, Palmkern-, Kokosnuß-, Mowraöl, Schibutter,
Vateria= und anderer pflanzlicher Tlllaoa . . .. 171 a—d.
Olsäure und Oldrsee .. . . . . . .. 172
Weingeist .. . . . . .. 2 178, 179 5
anderer Branntwein, außer Arrak, Rum, Kognak, Kirsch= und
Zwetschgenwasser; Mischungen von Weingeist mit Ather
und Lösungen von AÄther in Weingeist .. . . . . . . . . . . 1784 u. aus 179
Getränke mit Heilmittelzusazgen aus 184
ausgesprochene Heil-Mineralwässer aqus 190
Pastillen, Pillen, Täfelchen, Körner und ähnliche geformte
Wrearen aus Zucker mit Zusatz von Heilmittelstoffen, über-
zuckerte Sämereien zu Heilzwecken aus 202
mit Kakaopulver, Kakaomasse, Schokolade oder Schokolade-
ersatzstoffen versetzte Arzueiwaren aus 204
nicht äther= oder weingeisthaltige Heilmittel in Kapseln aus
mit Zucker vesertzter Gelatiinnn aus 212
Schachtelmus (Marmelade), auch in luftdicht verschlossenen
Behältniseen aus 213, 219
chemisch zubereitete Nährmitel 217
Fleischwaren in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus 219.
IV. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf
Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen
Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 1. Abschnitts des Zoll-
tarifs zum Gegenstande haben.
V. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten
bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen,
soweit sie bis zum 8. Februar 1917 zum Versand aufgegeben sind.
Anlage.
Zusammenstellung von Durchfuhrverboten für Waren des ersten Abschnitts
des Zolltarifs, die auf anderer gesetzlicher Grundlage als der der Kaiserlichen Ver-
ordnungen vom 31. Juli 1914 und 25. November 1915 erlassen sind:
I1. Für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl, Futtermittel, Malz nach den besetzten
Gebieten: Bekanntmachung vom 1. Juli 1916 in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1915;
2 für Kartoffeln: Bekanntmachung vom 15. Februar und 22. März 1916;
3 für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation:
Betanntmachung vom 5. März 1916;
#, für Fische (außer frischen Fischen) und Zubereitungen von Fischen: Be-
kamtmachung vom 20. Oktober 1916;
2)) für frische Fische (lebend und nicht lebend, auch gefroren und für den Transport
mit Salz bestreut): Bekanntmachung vom 13. November 1916;
6 für Käse: Bekanntmachung vom 25. April 1916;
(für Kaffee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916;
8 für Tee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916;
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