Aus- u. Durchfuhrverbote.
9. für Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakao-Butter, Masse, o#-
kuchen, -Schrot,-Pulver,-Schalen, -Abfälle, Schokoladenmasse, Schokoladen **§
Art, auch in Packungen: Bekanntmachungen vom 29. Mai 1916 und vom 10 #en
— "6 * W#üm
7
10) für Zuckerrüben, Rohzucker, Verbrauchszucker: Bekanntmachun
27. September 1916; 8
11. für Kunsthonig, Zuckersyrup, flüssige Raffinade und ähnliche
Aufstreichmittel: Bekanntmachung vom 14. November 1916
12. für Tabak (außer orientalischen und ihm gleichartigem Tabak) und
erzeugnissen: Bekanntmachungevom 10. Oktober 1916;
13. für Eier: Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916;
14. für Milcherzeugnisse aller Art: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1
bom
3 v1 .
zucker haltige
—
Tabak.
15. für gewisse Erzeugnisse feindlicher Länder: Bekanntmachung vom 12 z1),
bruar 1915. 2. Fe—
Vom 12. Februar 1917.
(Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 28. September und 3. November 101/1
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnittes 12a
des Zolltarifs.) « «
Ohne besondere Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen
sind außer den unter Ziffer IV der Bekanntmachung vom 3. November 1916 auf-
geführten Waren die nachstehenden Erzeugnisse aus Eisen (die Nummern sind Aus.
fuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses):
Beschläge für Korb= und Lederwaren, aus Nr. 7994#3;
Laubsägen, Laubsägebogen und -Sblätter, aus Nr. 811;
Haus= und Küchengeräte, auch Küchengeschirr, aus Eiseblech, auch Teile
davon, roh, der Nr. 828d;
Armaturen für Osramlampen und Osram-Azolampen aus Guß und
emailliertem Eisen; Brennscheren, auch Lampen dazu; Broschen
und Teile davon; Bullenringe; Drahtsackverschlüsse aus Eisendrat
in abgepaßten Längen bis zu 100 m; Druckplatten; Faßverschlüsse:
Frisiereisen, auch Lampen dazu; Haarscheren; Hosenhänger und schnal
len; Kartoffellöffel; Ketten und Kettenbestandteile für Schwarzwalder
Uhren; Kleider= und ähnliche Bügel; Knöpfe für Kragen und Man
schetten; Modeknöpfe; Pfeffermühlen aus Holz in Verbindung un
Eisen; Polsternägel; Reißnägel aus Bandeisen gestanzt; Schmuck
schnallen; Schuhagraffen; Schuhknöpfer, -knopfbefestiger; Speck,
steinbrenner mit Eisenfassung; Stahllineale; Stimmgabeln;
Stockzwingen; Strumpfhalter, hänger, schnallen; Tischtuchklammem:
Topfreiniger aus feinem Eisendrahtgewebe oder Drahtgeftect
Uhrketten;
zu den zur Ausfuhr freien Bureaubedarfsgegenständen sind außer den
im Schlußsat der Bekanntmachung vom 3. November 1916 genannten uu
zu rechnen: .»..
AktenstecherzBleistifthülsen,-kapseln,-spitzenschoner,-ver"längercr;VII-TRIij
für Schreibfedern und Bleiminen; Bureauklammern, Dosen sür
Schreibfedern und Bleiminen; Federhalter; Klammern zum #/#
halten von Taschen= und Füllfederhaltern am Taschensaume; Pinsel-
bleche und zringe; Tuschkästen, leere.
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