Verschiedene Maßnahmen.
sichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt ist; das aleig
gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. das gleich—
8 14. Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandl
vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen ungen
15. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und 2
Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, #ur-
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die (#enohr
größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgenlte rn-
solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. Noenen
Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen sti
das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. stn
8 16. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs
Der Beschluß ist auszufertigen; er enthält die Namen der Kommissionsmite lieder
welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden ungeen
Beisitzer zu unterschreiben. " em
Er wird mit der Eingangsformel
mmelt die
min
„Im Namen des Reichs"“
ausgefertigt. »
§17.DerVorsitzendehatdieUberweisungderfestgestellten Entschädi—
gungen an die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidune
zu veranlassen.
An Beteiligte, die dem Deutschen Reiche oder einem verbündeten oder einen
neutralen Staate angehören, erfolgt die ÜUberweisung durch Zahlung nach An-
ordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige feindlicher
Staaten bleibt vorbehalten. «
§18.FürSachen,indenengemäߧ2Abs.4Satz3dieEntscheidunaeinem
Mitglied übertragen wird, kann ein besonderes Verfahren angeordnet werden.
819. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Reiche zur Last. Kosten, die
durch Aufstellung unrichtiger Behauptungen, insbesondere durch die Angabe unge
eigneter Beweismittel, entstanden sind, können von dem Entschädigungsbetrage
ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden, wenn der Eigentümer die Unrichtigkeit
der von ihm aufgestellten Behauptung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht gekannt oder die Berichtigung der ihm als unrichtig bekannten Behauptung
absichtlich oder infolge grober Fahrlässigkeit unterlassen hat. Das gleiche gilt, wenn
durch die nachträgliche Aufstellung von Behauptungen die Erledigung des Ver
fahrens verzögert wird und die frühere Aufstellung absichtlich oder infolge grober
Fahrlässigkeit unterblieben ist.
Eine von dem Beteiligten beantragte Beweiserhebung kann von der Zahlung
eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Rückzahlung des durch die
Kosten der Beweiserhebung in Anspruch genommenen Vorschusses unterbleibt,
wenn das angegebene Beweismittel sich als ungeeignet erweist und der Mangel dem
Beteiligten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeik unbekannt war oder von
dem Beteiligten absichtlich oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht rechtzcitig mit
geteilt worden ist.
Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden,
deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschluß
(§ 16) getroffen ist, endgültig durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats. sz
§20. Die handelskundigen Mitglieder verwalten ihr Amt in der Regel ale
Ehrenamt. Sie erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes aus
Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten.
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