Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

teile Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert Gewichts, 
teile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. 
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über Saatgut von Buchweizen und hirse, hülsen früchten, 
Wicken und TLupinen. 
Bom 6. Januar 1917. 
((Auf Grund der 88 10, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 
1916, des § 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. De- 
zember 1916 und des § 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 in Verbindung mit § 1 der 
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916.) 
§ 1. Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschließ- 
lich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte 
befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und 
Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken 
freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H, 
in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte, G. m. b. H. in Berlin. · 
§2.DerHandelmitSaatgut(§1)ist,vorbehaltlichderVorschriftim§3, 
nur den von den Landeszentralbehörden bezeichneten Saatstellen und den von 
diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet. 
Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, 
können nach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Höndler 
zum Handel mit Saatgut zulassen. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Kon- 
sumvereine und dergleichen. 
Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zu- 
gelassenen Händler haben über jeden An= und Verkauf von Saatgut ordnungs- 
mäßig Bücher zu führen und von jedem An= und Verkauf den zuständigen Saat- 
stellen unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Zulassung kann an weitergehende 
Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere kann die zulassende Stelle sich die 
Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buchführung 
hinsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben. 
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 
§s 3. Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, 
Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung 
kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden. 
*s 4. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder 
unmittelbar durch Vermittlung landwirtschaftlicher Berufsvertretungen und Vereine 
an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren Absatz 
an Verbraucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach #§ 3. 
Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatgut- 
wirtschaften zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten 
solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif= und Ver- 
anzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen 
Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und 
Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen“ 
vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als 
für das betreffende Saatgut anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungs- 
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