Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

KKllerhöchster Erlaß, 
betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als Kriegsjahr 
Vom 30. Januar 1917. "6 
Auf ihren Bericht vom 24. Januar 1917 bestimme ich: Meine Order vom 7 „ 
tember 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegenwäri, 
Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1917. Denjenigen Kriegsteilnehmern, d " gen 
auf Grund der genannten Order oder der Order vom 24. Januar 1916 bereits ari 46 
jahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bede- 
gungen auch für das Kalenderjahr 1917 erfüllt haben. Vedin 
Bekanntmachung, 
betreffend Festsetzung des Juschlags zu den Friedenspreisen 
der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 
Vom 16. Dezember 1916. 
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 
30. August 1916, betreffend Anderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Bekanntmachung, betreffend 
Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen 
Pferde, vom 30. August 1916: 
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus 
gehobenen Pferde wird mit Geltung vom 20. November 1916 auf 
75 vom Hundert der Friedenspreise festgesetzt. 
Bekanntmachung 
über die Dorverlegung der Stunden während der zeit 
vom 16. Hpril bis 17. September 19017. 
Vom 16. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§* 1. Für die im & 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Deutsch 
land die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich von Grecnwich 
(Sommerzeit.) 
8 2. Die Sommerzeit beginnt am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr nach der 
gegenwärtigen Zeitrechnung und endet am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr 
im Sinne dieser Verordnung. 
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr 
auf 3 Uhr vorzustellen, am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser 
Verordnung auf 2 Uhr zurückzustellen. 1 
*# 3. Von der am 17. September 1917 doppelt erscheinenden Stunde von 
Sbis 3 Uhr vormittags wird die erste Stunde als 2, 2A 1 Min. usw. bis 24 5 Min. 
die zweite als 28, 28 1 Min. usw. bis 2B 59 Min. bezeichnet. 
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