ngekanntmachung der Gberbefehlshaber,
betreffend Deröffentlichung von A#uzeigen in Seitungen
1.
und Zeitschriften.
Vom 2. Februar 1917.
(Unter Aufhebung der Bekanntmachung. vom 8. September 1916.)
Verboten sind:
Anzeigen in denen Namen und Standort angegeben ist von
a) staatlichen Fabriken,
b) chemischen Fabriken,
Tc) Konservenfabriken,
c) metallurgischen Neuanlagen, «
ej fiskalischen Magazinen und Rohstofflagern.
Amzeigen, in denen Namen und Standort einer Fabrik genannt ist, die Kriegs-
rohstoffe oder militärische Bedarfsartikel herstellt, wenn die Fabrik
a) in dem von uns besetzten Gebiete,
b) westlich der Linie Trier—Kaiserslautern—Landau i. Pfalz—Karlsruhe
—Rastatt—Bühl i. Baden—Laar—Freiburg i. Br.—Rheinfelden ein-
chließli dieser Orte liegt,
Zc) seit Kriegsbeginn errichtet oder in Betrieb genommen worden ist,
d) vor dem Kriege keinen Heeresbedarf herstellte, aus der Veröffentlichung
jedoch zu ersehen ist, daß sie ihren Betrieb auf die Lieferung von Kriegs-
bedarf umgestellt hat.
Denjenigen Firmen, denen nach Ziffer 1 und 2 das Inserieren mit voller Adresse
nicht gestattet ist, kann das Inserieren unter Chiffre gestattet werden. Anträge auf
Zuteilung einer Chiffre sind an die Presseabteilung beim Oberkommando in den
Marken zu richten. Die einmal zugeteilte Chiffre ist bis auf weiteres beizubehalten.
3. Anzeigen, deren Text ganz oder teilweise chiffriert ist.
4.
D.
Anzeigen unter Chiffre, die mittelbar irgend ein Gebiet des Heeresbedarfs
betreffen können, soweit nicht Ziffer 1 und 2 anzuwenden ist,
Anzeigen, die sich auf die Lieferung von im Inlande beschlagnahmten Kriegs-
rohstoffen aus dem neutralen Auslande beziehen,
Anzeigen, in denen der Eindruck erweckt wird, als ob durch persönliche Be-
ziehungen oder dergleichen Heeresaufträge vermittelt werden können, oder
die sonst geeignet sind, das Ansehen der Heeresverwaltung zu schädigen,
. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie
a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte,
einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen, ·
b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten.
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische
und wissenschaftliche Angestellte (in weiterem Sinne), den Neueintritt von Lehr-
lingen (männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche
Atbeitskräfte betreffen. - - · . -
Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die deutsche
Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeits-
nachweise bedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeigenunterschrift benutzen wollen,
der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde.
Anzeigen, in denen Arbeit in neutralem oder feindlichem Auslande ange-
boten oder gesucht wird,
9. Anzeigen jeder Art, in denen
a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder be sondere Vergünstigungen enthalten ist,
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder
auf Stellung eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird,
211 14*