Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

e) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wi 
10. Anzeigen, die einen direkten oder in direkten Hinweis auf das Gese wird. 
den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom #es über 
oder Kriegsamtsstellen ausgehen oder genehmigt sind. gamt 
Anzeigen in den Zeitungen usw. gleichzuachten sind in den Fällen unter 8 
7 bis 10 Plakate, Flugblätter (Handzettel) sowie vervielfältigte Werbese Difr 
jeder Art. 
Zensurp flichtig sind: 
1. Anzeigen, die sich auf die Bearbeitung und Lieferung von Artilleri «- 
oder auf die Lieferung von Maschinen und Geräten zu deren Hauumiton 
beziehen, de scch uuf gel b ung 
2. Anzeigen, die sich auf Lieferungen aus dem neutralen Ausla ie 
soweit sie nicht nach Ziffer IIa 5 verboten sind. nde beziehen, 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Übertretum. 
auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind Miß 
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. « - 
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1917 in Kraft. 
kriegswohlsahrlspslege. 
Bekanntmachung 
über Wohlfahrtspflege während des Rrieges. 
Vom 15. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtiguug des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§5 1. Wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst zu vaterlän- 
dischen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (Wohlfahrtszwecken) eine 
öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung, einen öffent- 
lichen Vertrieb von Gegenständen oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern 
oder Mitunternehmern veranstalten will, bedarf für jeden Bundesstaat, in welchem 
die Veranstaltung stattfinden soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde 
Die Erlaubnis wird, soweit es sich nicht um einmalige Veranstaltungen handelt, 
nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf erteilt. 
Sie kann von Bedingungen, insbesondere von der Hinterlegung einer Sicherheit, ab- 
hängig gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung 
nicht öffentlich angekündigt werden. 
Die Erlaubnis gilt nur für das Gebiet, für das sie erteilt worden ist. Für An- 
kündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung 
von der zuständigen Behörde des Ortes erlaubt worden ist, an dem die Zeitung 
oder Zeitschrift erscheint; jedoch müssen in der Ankündigung die Gebiete bezeichnet 
werden, auf welche die Erlaubnis beschränkt ist. - ·»· 
Die Landeszentralbehörden kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen 
Zwecken Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen. 
ʒ 2. Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Veran- 
staltungen vom Inland aus oder durch ausgesandte Mittelpersonen im Ausland vor- 
nehmen will. UÜber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige Behörde 
des Bundesstaats, in welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder Sitz oder stän- 
digen Aufenthalt hat. · 
  
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