Kriegswohlfahrtspflege.
83. Die Beschaffung von Mitteln für die im § 1 genannten Zwecke durch
Neranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffent-
sichen Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, wenn die Unkosten einen
angemessenen Betrag nicht überschreiten, und wenn ferner
I1. bei Veranstaltungen auf eigene Rechnung des Veranstalters der Rein-
ertrag dem Wohlfahrtszweck unverkürzt zugeführt wird,
2. bei Veranstaltungen, deren Unternehmer dem Wohlfahrtszweck einen An-
teil am Geschäftsergebnisse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt
ist, daß der Gewinn des Unternehmers in bescheidenen Grenzen bleibte
Die Landeszentralbehörde kann nähere Vorschriften über die Begrenzung
der Unkosten oder des Gewinns erlassen.
4. Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrtszwecken dienen, mögen sie
von Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder Stif-
tungen, oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sowie gegenüber den Inhabern,
Veranstaltern, Vorstehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauf-
tragten solcher Unternehmungen kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und
zwar auch soweit eine Erlaubnis nach § 1 nicht nachzusuchen war, diejenigen
Anordnungen treffen, welche erforderlich sind, um die Geschäftsführung mit den
Gesetzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemeinwohls,
insbesondere eine Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüten.
Die Behörde ist zu diesem Zwecke insbesondere befugt:
1. Bücher, Schriften, Kassen= und Vermögensbestände zu prüfen,
2. von den im Abs 1 bezeichneten Personen Auskunft über alle Angelegen-
heiten der Geschäftsführung und die Einreichung von Berichten und
Rechnungsabschlüssen zu erfordern,
3. Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu entsenden.
§* 5. Lassen sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf andere Weise be-
seitigen, so kann die zuständige Behörde das Unternehmen, soweit es Wohlfahrts-
zwecken dient, gemäß § 6 unter Verwaltung stellen.
Gegen die Anordnung ist nur Beschwerde an die Landeszentralbhehörde zulässig.
Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 6. Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist
zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Die Befugnisse des In-
habers des Unternehmens sowie die Befugnisse der anderen Personen zu Rechts-
handlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen
aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handels-, das Genossenschafts= oder das Vereins-
kegister eingetragen, so hat der Verwalter die Anordnung der Verwaltung sowie
ihre Aufhebung zur Eintragung anzumelden.
Die Geschäfte sind unter der Aufsicht der Behörde von dem Verwalter fort-
Allten. Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann er das Unternehmen
auflösen.
§. Sollen Mittel, die für Wohlfahrtszwecke eines Unternehmens der
im § 4 bezeichneten Art zusammengebracht worden sind, einem anderen als
dem bestimmungsgemäßen Zwecke zugeführt oder sollen die Bestimmungen über
zu Infalkecht geändert werden, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
Die Genehmigung muß versagt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung
vaterländischen Rücksichten oder anerkannten Grundsätzen sozialer Fürsorge zu-
widerlaufen würde.
J8. Wird ein Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art aufgelöst, und ist ein
Ufallberechtigter nicht vorhanden, auch sonst nicht in gültiger Weise über das Ver-
mogen Bestimmung getroffen worden, so kann die Landeszentralbehörde des Bundes-
laaats, in dessen Gebiete das Unternehmen seinen Sitz hatte, die anderweitige Ver-
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