Ministerialerlaß,
betreffend Einfuhr von Käse.
Vom 15. Dezember 1916.
(Auf Grund des §& Ba der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von-
Käse vom 11. März 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 101.
1. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden ist nur auf dem Eisenbahnwe,
und nur über die Grenzstationen Weener, Bentheim, Emmerich und Cranenbura
gestattet. Die Einfuhr über andere Stationen ist verboten. *
2. Die Einfuhr von Käse aus den Niederlanden außerhalb des Bahnverkehr=
insbesondere über die Landstraßen sowie im Schiffsverkehr, ist verboten
fu#s führungsanweisung
zur Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen
vom 13. November 1916.
Vom 28. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist der Regierungs-
präsident, für Berlin der Oberpräfsldent «"
Ministerialerlaß,
betreffend Derkehr mit Speisegelatine.
Vom 3. Februar 1917.
In neuerer Zeit ist wiederholt beobachtet worden, daß infolge des Mangels an
Speisegelatine teils in verschleierter Form, teils ohne weiteres zur Herstellung von
Nahrungs= und Genußmitteln unter Bezeichnungen wie „Gelatinepulver“, „Gelee-
pulver“ und „Gelatineleimpulver“ Waren in den Verkehr gebracht werden, deren
Farbe und Geruch bereits erkennen läßt, daß es sich nicht um einwandfreie, zum
menschlichen Genuß geeignete Speisegelatine, sondern um Leimpulver handelt,
die insbesondere beim Auflösen in der Hitze einen ekelerregenden Geruch nach
Knochenleiut verbreiten, und daß für derartige Erzeugnisse von Zwischenhändlem
sogar Preise verlangt werden, die die einwandfreier Waren reeller Feingelatine-
fabriken weit überschreiten. Sowohl Feilhalten als auch Verkauf und Ver-
arbeiten derartiger Erzeugnisse als menschliche Lebensmittel verstößt gegen das
Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879; im übrigen kommt Betrug und Kriegs-
wucher in Betracht.
Wir ersuchen, die mit der Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs= und Ge-
nußmitteln betrauten Beamten und Sachverständigen anzuweisen, dem Verkehre
mit Speisegelatine, insbesondere gepulverter Speisegelatine, besondere Beachtung
zuzuwenden, damit u. a. auch verhindert wird, daß durch den Zusatz unreienr, Ekela-
erregender und somit strafrechtlich „verdorbener“ Gelatine wesentliche Mengen
wichtiger menschlicher Nahrungsmittel verloren gehen.
218