Nahrungsmeitelversorgung.
TLmAnordnung
der Landeszentralbehörden, betreffend Derkehr mit
lebendem Dieh.
Vom 19. Jannar 1917.
nuf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung
#ber die Errrichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
d50. September 1915, vom 4. November 1915 für den Umfang der Monarchie mit
Ausschluß der hohenzollernschen Lande.)
§ 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem
Niel wird für jede Provinz, für die Provinz Hessen-Nassau für jeden Regierungs-
„Zirk ein rechtsfähiger Verband gebildet.
Der Oberpräsident in Potsdam ist befugt, die Provinz Brandenburg oder Teile
oon ihr mit der Stadt Berlin für die Durchführung dieser Anordnung zu einem be-
#onderen Verbande zusammenzuschließen.
E 2. Dem Verbande gehören an:
1. Alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben.
FKalls sie binnen einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem Verbandsvor-
stande gegenüber die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung des Gewerbe-
betriebes verzichten, erlischt die Mitgliedschaft;
2, die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kom-
missionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Verbandsbezirk haben.
Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:
3. Fleischer, die im Verbandsbezirk vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen
wollen,
4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbands-
bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk
Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen.
* 3. Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung,
der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf,
der kommissionsweise Handel mit Vieh
ust in den Verbandsbezirken außer dem Verbande selbst nur Verbandsmitgliedern,
die von dem Vorstande eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet.
§& 4. Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisenbahnen, Kleinbahnen
und Wasserstraßen zur Beförderung nur angenommen, wenn der Versender
entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle gebildeten Verbandes
ausweist,
oder eine Bescheinigung dieses Verbandes vorlegt, daß der Versand für
dessen Rechnung erfolgt,
oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Versandortes vorlegt,
daß der Versand gestattet ist.
Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung nur ausstellen, wenn es
sich um einen Versand von Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an einen
anderen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Regierungspräsidenten sind
befugt, auch in anderen Fällen aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis
zu erteilen.
J5. Als Vieh im Sinne dieser Anordnung gelten Rinder, Schafe und Schweine.
Lurch die Satzung kann der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 kg und mit
Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 kg für das Stück von dieser An-
ordnung ausgeschlossen werden.
36. Die Satzung des Verbandes wird von dem Oberpräsidenten, in den Re-
gierungsbezirken Cassel und Wiesbaden vom Regierungspräsidenten erlassen.
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