Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
bereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landes- 
entralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. 
Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für ihn 
zuständigen Saatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der Art 
und Menge des Saatguts anzuzeigen. 
§5. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur 
gegen Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die 
llen. · 
Vom-He Saatkarte muß Art und Menge des Saatguts, Namen, Wohnort und 
Bezirk des zum Erwerbe Berechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, 
und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation 
angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Musternt) 
Zzustellen. 
auszusie Saatkarte wird auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses 
ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulassende Saatstelle, 
für Verbraucher durch deren Kommunalverband. Dieser kann die Ausstellung der 
Saatkarte an andere Stelle übertragen. Der Kommunalverband oder die Stelle, 
der er die Ausstellung übertragen hat, hat der zuständigen Saatstelle mitzuteilen, 
wieviel Saatkarten ausgestellt sind und über welche Mengen Saatgut. 
#§#6. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens 
bei Lieferung des Saatguts ouszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn 
versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die 
erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen 
zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der 
Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen. 
zu lassen. - 
a Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung aus- 
gestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, ein- 
zusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle des Bezirkes, aus dem die Lieferung. 
erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dem Bezirk einer anderen Saatstelle er- 
folgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen. 
## 7. Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den 
zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. 
§*# 8. Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise 
nicht überschritten werden: 
bei Buchweitgen 75 Mark für den Doppelzentner 
„ wildem Buchweizen (Eifeler Buch- · 
weizen, Bockheidekorn) .. 60 /t 7“ „ 47 
„ Hire . .. ... 70 „ „ „ » 
Erbsen ...... 75 u » *. 
„ Bohnn 85 „ „ „ 3 
5 Linsen §9 ’W ’ ’’ .„ 90 H » » » 
»Ackerbohneu........·......... 70 „ „ „ „ 
„ Peluschken -.............. 70,, 
„ Gemenge der Betrag, der sich aus der Zusammensetzung des Ge- 
menges und den festgesetzten Höchstpreisen für die im Gemenge ent- 
* haltenen Fruchtarten ergibt. 
Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt vorbehalten. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, so# 
dürfen is zu 2vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
  
S“ 
— 
  
1) Hier nicht abgedruckt. 
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