Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen. 
8 Wer entgegen der Vorschrift des § 3 dieser Anordnung unbefugt in einne 
Verbandsbezirk Vieh kauft, oder kommissionsweise Handel mit Vieh eibeelnem 
gleichen. ibt, des. 
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Neee 
oder zum kommissonsweisen Verkauf nn- son Bieh verkauft 
wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der — 
lassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach § 17 der Verordnung zur Ergan. -· 
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und de- Alimg 
sorgungsregelung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu sechs 477 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. « M 
§8.DieseAnordnungtrittam15.Februar1917inKraft. 
Anordnung 
über das Schlachten von Ziegenmutter= und Schaflämmern. 
Vom 31. Januar 1917. 
(Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915) 
§ 1. Die Schlachtung aller Schaflämmer und Ziegenmutterlämmer, die in 
diesem Jahr geboren sind oder geboren werden, wird bis auf weiteres verboten 
* 2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, 
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weiles 
infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind 
innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu stän 
digen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
§l# 3. Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen 
Gründen vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen 
werden. « 
§4.ZuwiderhandlungengegendieseAnordnungwerdengemäߧ5dcresj.n-s 
gangserwähntenBekanntmachungmitGeldstrafebiszulHOOMarkodermit Gefang 
nis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutschen 
Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 
nordnung 4 
der Landeszentralbehörden, betreffend Preisregelung für 
Butter. 
Vom 31. Dezember 1916. 1 
Die den Landeszentralbehörden nach den Bekanntmachungen des Reichs 
kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und über den 
Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter vom 4. und 13. De 
zember 1915 zustehenden Befugnisse übertragen wir hiermit auf die Landesfettstelle 
in Berlin. 
Soweit es nach Abs. 3 der Ergänzung vom 15. Dezember 1915 zu der Anord 
nung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember 1915, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit ausländischer Butter usw., der Genehmigung der unterzeichneten 
Minister bedarf, erfolgt diese nunmehr durch die Landesfettstelle. 
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