Preußen.
8 Wer entgegen der Vorschrift des § 3 dieser Anordnung unbefugt in einne
Verbandsbezirk Vieh kauft, oder kommissionsweise Handel mit Vieh eibeelnem
gleichen. ibt, des.
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Neee
oder zum kommissonsweisen Verkauf nn- son Bieh verkauft
wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der —
lassenen Satzung zuwiderhandelt, wird nach § 17 der Verordnung zur Ergan. -·
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und de- Alimg
sorgungsregelung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu sechs 477
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. « M
§8.DieseAnordnungtrittam15.Februar1917inKraft.
Anordnung
über das Schlachten von Ziegenmutter= und Schaflämmern.
Vom 31. Januar 1917.
(Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915)
§ 1. Die Schlachtung aller Schaflämmer und Ziegenmutterlämmer, die in
diesem Jahr geboren sind oder geboren werden, wird bis auf weiteres verboten
* 2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weiles
infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind
innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu stän
digen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§l# 3. Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen
Gründen vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen
werden. «
§4.ZuwiderhandlungengegendieseAnordnungwerdengemäߧ5dcresj.n-s
gangserwähntenBekanntmachungmitGeldstrafebiszulHOOMarkodermit Gefang
nis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutschen
Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
nordnung 4
der Landeszentralbehörden, betreffend Preisregelung für
Butter.
Vom 31. Dezember 1916. 1
Die den Landeszentralbehörden nach den Bekanntmachungen des Reichs
kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und über den
Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter vom 4. und 13. De
zember 1915 zustehenden Befugnisse übertragen wir hiermit auf die Landesfettstelle
in Berlin.
Soweit es nach Abs. 3 der Ergänzung vom 15. Dezember 1915 zu der Anord
nung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember 1915, betreffend die Regelung des
Verkehrs mit ausländischer Butter usw., der Genehmigung der unterzeichneten
Minister bedarf, erfolgt diese nunmehr durch die Landesfettstelle.
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