Ministerialerlaß,
betreffend Lebensmittelkarte für Binnenschiffer.
Vom 11. Januar 1917.
Im Anschluß an den Runderlaß vom 14. Oktober 1916.
Für die Ersatzleistung des aus der Versorgung der Binnenschiffer erwachsende
Mehrbedarfs an denjenigen Lebensmitteln, welche der Bewirtschaftung der Re#en
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier unterliegen, ist nunmehr diese Stellle
ständig. Anträge, welche den Ersatz von Hülsenfrüchten und Graupen betrefem
sind daher künftig unter Einreichung der Kartenabschnitte an die Reichsverteiln ,
stelle für Nährmittel und Eier, Bersin W. 9, Potsdamer Platz 3, solche, wel 7*!
Ersatz von Teigwaren und Grieß betreffen, nach wie vor an das Direktorium dn
Reichsgetreidestelle zu richten. er
Bis auf weiteres bleiben die von den bisher zuständigen Reichsstellen für die
Regelung der Ersatzleistung getroffenen Bestimmungen, insbesondere diejenigen
des Direktoriums der Reichsgetreidestelle — mitgeteilt durch den eingangs erwähmden
Erlaß vom 14. Oktober 1916 — maßgebend. #n
Ministerialerlaß,
betreffend Trinkzwang in Gast-, Schank= und Speise-
wirtschaften.
Vom 7. Februar 1917.
Nach Mitteilungen, welche dem Präsidenten des Kriegsernährungsamt zu-
gegangen sind, wird in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften vielfach die Abgabe
von Speisen davon abhängig gemacht, daß der Gast Getränke, namentlich Bier oder
Wein genießt, oder es wird ein Aufschlag erhoben, wenn diese Bedingung nicht
erfüllt wird (Weinzwang, Bierzwang). Dieses im Ausland meist unbekannte Ver-
fahren wird vielfach mit Recht als gemeinschädlich und insbesondere auch als mit
Forderungen der Kriegszeit nicht in Einklang stehend empfunden. Es führt zu einer
Vergeudung von Bier und Wein sowie zu einer Verteuerung der Speisen für den
Verbraucher, der bei der vielfach sehr beträchtlichen Erhöhung der Bier= und Wein-
preise gezwungen wird, für Genußmittel, auf die er häufig gern verzichten würde,
Geld aufzuwenden, das er sonst für Beschaffung von Speisen und sonstigen Nah-
rungsmitteln verwenden könnte.
Es ist vorläufig nicht beabsichtigt, gegen den sogenannten Trinkzwang von hier
aus im Verordnungsweg einzugreifen. Es erscheint aber erwünscht, daß da, wo sich
schädliche Mißbräuche auf diesem Gebiete zeigen, von den örtlichen Verwaltungs-
stellen eingeschritten wird. Die Vorschriften in § 12 Nr. 1 und § 15 Abs. 1, 3 der Ver-
ordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915, bezw. der Ergan-
ungsbekanntmachung vom 6. Juli 1916 und der zuletzterer ergangenen Ausführungs-
anweisung vom 19. Juli 1916 geben dazu die geeignete Handhabe. Auf Grund dieser
Vorschriften würde beispielsweise verboten werden werden können, die Abgabe von
Speisen in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften davon abhängig zu machen, da
der Gast Getränke entnimmt, oder den Preis von Speisen für den Fall zu erhöhen,
daß der Gast Getränke nicht genießt.
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