Wirtschaftliche Maßnahmen.
Ministerialerlaß,
betreffend Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuh-
waren und handel mit getragenen Kleidungs-, wWäsche-
stücken und Schuhwaren.
Vom 25. Dezember 1916.
Beifolgend erhalten Sie je ein Stück der Verordnung des Bundesrats über die
auderweite Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren,
auch des gewerbsmäßigen Handels mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken
und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 mit der dazu gehörenden Be-
kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom gleichen Tage und den Ausführungs-
bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle — soweit erforderlich — zur sofortigen
weiteren Veranlassung.
Als Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung über den Verkehr
mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren gelten
die Stadt- und Landkreise. Durch die angeordneten Maßnahmen soll bezweckt werden,
in möglichst großem Umfange zwar getragene aber gebrauchsfähige und wohlfeile
Kleidungsstücke und Schuhwaren für die minderbemittelte Bevölkerung zu gewinnen,
um dadurch die noch vorhandenen Vorräte zu strecken. Den Kommnnalverbänden
wird im wesentlichen nur die Verpflichtung auferlegt, sich bei der Durchführung des
gesamten, sich hieraus ergebenden Betriebs nach den von der Reichsbekleidungs-
stellle gegebenen Ausführungsbestimmungen, durch die eine gewisse Einheitlickkeit
in der Ausführung dieses Wirtschaftsbetriebs gewährleistet werden soll, zu richten.
Im übrigen sollen die Kommunalverbände — Stadt= und Landkreise — aber den
Betrieb selbständig und auf eigene Verantwortung, insbesondere auch in wirt-
schaftlicher Beziehung einrichten und durchführen. Da die Einführung des Bewirt-
schaftungsmonopols für getragene Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren
für die Kommunalverbände sofort erfolgt ist, ist an die Einrichtung von Annahme-
stellen und alsdann an die Instandsetzung der gesammelten getragenen Kleidungs-
stücke unverzüglich heranzutreten. Die wiederhergestellte Bekleidung ist der minder-
bemittelten Bevölkerung sobald als irgendmöglich käuflich zugänglich zu machen.
. Ausführungsanweifung
zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und
Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1017.
. Von18.Januar1917.
!)lufGru11ddes§6dervorbezeichnetenBundesratsverordnungwirdfolgendes
bestimmt:
Für die Schließung von Betrieben, deren Unternehmer oder Leiter sich in der.
Vefolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nacht#s 1 Abs. 1
der Verordnung erlassenen Bestimmungen des Herrn Reichskanzlers auferlegt sind,
Ii zuständig: ·
in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde, im Landes-
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident zu Berlin, im übrigen der Land-
kat und in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann.
Höbere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungs-
Ktafident, für Berlin der Oberpräsident: die Beschwerde (§ 4 Abs. 2) ist innerhalb
einer Woche vom Tage der Eröffnung des Bescheides bei der höheren Verwaltungs-
behörde anzubringen. » . . ,-
ssrtlirh zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb seinen
jat.
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