Ministerialerlaß,
betreffend Preisbeschränkungen für Kusbesserungen vo
Schuhwaren. « n
Vom 31. Januar 10917.
In Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 über Preis
beschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren bestimmen wir folgemetr
1. Zuständige Behörden im Sinne des § 4der Verordnung sind die unter Ziffern
der Ausführungsanweisung vom 5. Oktober 1916 zu den Bondesratsverord
vom 14. und 28. September 1916 genannten Behörden. Angen
2. Zuständige Behörden im Sinne des § 7 der Verordnung sind die unter Ziffer 2
der vorbezeichneten Ausführungsanweisung genannten Behörden. *
Ministerialerlaß,
betreffend Verkehr mit Seife und anderen Waschmitteln.
Vom 10. Januar 1917.
Nach den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 21. Juli 1916
zur Verordnung vom 18. April 1916 dürfen Seife, Seifenpulver und andere feu-
haltige Waschmittel nur gegen Seifenkarte oder Seifenausweis abgegeben werden
Bei Erlaß dieser Bestimmung war man davon ausgegangen, daß die mit der Aue-
gabe von Seifenkarten betrauten Stellen die zur Überwachung der Seifenhändler
erforderlichen Maßnahmen treffen würden. Es hat sich nunmehr herausgestellt
daß viele Ortsbehörden keine oder nur unzureichende Kontrollanordnungen erlassen
haben und infolgedessen die genannten Waschmittel vielfach von den Seifenhändier
der ausdrücklichen Vorschrift zuwider ohne Vorweisung der Seifenkarten und Aus-
weise abgegeben werden.
Wir bestimmen daher auf Grund der 88 12 und 15 der Verordnung vom 25. Sex-
tember /4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung folgendes:
I. Die Kommunalverbände (Stadt= und Landkreise) haben unverzüglich dafür
zu sorgen, daß Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel gemäß § 2
Ziffer II und § 8 Abs. 2 der zur Verordnung vom 18. April 1916 erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 21. Juli 1916 nur gegen Seifenkarte oder Seifenausweise
abgegeben werden. Zur Ausgabe der Seifenkarten und -Ausweise sind für die Stadt-
kreise der Gemeindevorstand, für die Landkreise der Landrat (in Hohenzollern der
Oberamtmann)yverpflichtet. Die Seifenkarten haben dem den Ausführungsbestim-
mungen vom 21. Juli 1916 beigefügten Muster unter sinngemäßer Anderung der
Monatsbezeichnungen zu entsprechen. Die durch die Ausgabe der Karten und Aus-
weise sowie durch die sonstige Versorgungsregelung entstehenden Kosten fallen den
Kommunalverbänden zur Last.
II. Die Kommunalverbände (Stadt= und Landkreise) haben alsbald eine wirk-
same Kontrolle darüber einzurichten, daß die Abgabe von Seife, Seifenpulver und
anderer fetthaltiger Waschmittel nur gegen Seifenkarte oder Seifenausweise ge-
schieht. Zu diesem Zwecke sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen
1. Jeder, der im Kleinhandel Seife abgibt, hat ein Lagerbuch über seine
am 1. jeden Monats vorhandenen Bestände an Seife, Seifenpulver
und anderen fetthaltigen Wuschmitteln zu führen. *
2. Jede im Laufe des Monats stattfindende Anschaffung von Seise
u#sw. ist von dem Seifenhändler in ein Verzeichnis einzutragen.
Die bei der Anschaffung ausgestellten und erhaltenen Fakturen und
224