Ersparung von Brennstoffen.
lagen sind in übersichtlicher Weise zu sammeln und zur Einsichtnahme
des Überwachungsbeamten jederzeit zur Verfügung zu halten.
3. Die bei der Abgabe von Seife usw. erhaltenen Abschnitte der Seifenkarte
sind sorgfältig aufzubewahren und zu näher festzusetzenden Zeiten an die
Überwachungsstelle abzuliefern.
Für die Abgabe von Seife usw. gegen Vorleguug von Ausweisen
(Bezugsscheinen der Ortsbehörden usw.) ist ein Nachweisbuch anzulegen,
das über jede Abgabe nach Zeit und Menge sowie über den Aussteller
und die laufende Nummer des Ausweises (Bezugsscheins) Aufschluß zu
geben hat. Findet eine Nummierung der Ausweise (Bezugsscheine)
durch die Ausgabestellen nicht statt, so ist in dem Nachweisbuch auch der
Name des Ausweis-(Bezugsschein-Inhabers anzugeben.
III. Die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen haben
die Verkaufsstellen von Seife usw. auf die genaue Innehaltung der gesetzlichen
Vorschriften über die Abgabe von Seife usw. durch häufige Prüfung des Lagerbuchs
und der Belege, durch Anstellung von Vergleichen mit den abgelieferten Abschnitten
der Seifenkarten und auf sonstige geeignete Weise dauernd zu überwachen. Als
Prüfungsbeamte werden die Revisoren der Preisprüfungsstellen heranzuziehen sein;
neue Organe sind, wenn irgend möglich, nicht zu schaffen.
IV. Landkreise können den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die
selbständige Regelung der Seifenabgabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
durch gleichzeitige Bestimmung der zur Ausgabe der Seifenkarten und Seifenaus-
weise befugten Stellen sowie die selbständige Durchführung der Überwachungs-
maßnahmen für ihre Bezirke übertragen. ·
Wir ersuchen, die Kommunalverbände umgehend zu dem Erlaß solcher Vor-
schriften zu veranlassen, gegebenenfalls auf Grund der von uns zusammen mit dem
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten am 19. Juli 1916 erlassenen
Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 zur Verordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 selbst einzugreifen. -
Ministerial-Erlaß
betreffend Ersparung von Brennstoffen und Beleuchtungs-
mitteln. "
Vom 7. Februar 1917.
Nach § 2 der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die
Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, sind alle offenen Verkaufs-
stellen um 7, Sonnabends um 8 Uhr zu schließen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auf Grund dieser Bestimmung Gewerbe-
treibende, die in den offenen Verkaufsstellen neben dem Handelsgewerbe noch ein
anderes Gewerbe betreiben, diesen Betrieb ebenfalls zu den angegebenen Zeiten
einzustellen haben.
Der Begriff „offene Verkaufsstellen“ in dem genannten § 2 ist im Sinne der
Gewerbeordnung (§§8 41 a, 44, 55, 139, 139e) und der durch diese geschaffenen
-esten Praxis auszulegen. Der Gewerbebetrieb wird daher von der fraglichen Be-
stimmung auch nur insoweit getroffen, als er unter das Handelsgewerbe fällt. Ge-
werbetreibende, welche neben dem Handelsgewerbe noch ein anderes Gewerbe
betreiben, können also auch nicht gehindert werden, diesen Betrieb über die oben an-
gegebenen Zeiten hinaus fortzusetzen.
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