Krankenversicherung im Ausland.
2. Durch die als Anlage A abgedruckte Verordnung des Bundesrats vom 14. De-
zember 19161) wird die Krankenversicherung vom 15. Januar 1917 an für die
weitere Dauer des Krieges im allgemeinen dahin geregelt, daß die genannten Per-
sonen der Versicherung unterliegen, wenn die gleiche Beschäftigung sie im Inland
versicherungspflichtig machen würde. Für die Versicherung kommen unter den Vor-
aussetzungen in Ziffer 1 nicht nur Deutsche, sondern auch Angehörige der verbündeten
und neutralen Staaten in Betracht, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimat-
taats stattfindet. Die Angehörigen feindlicher Staaten bleiben von der Versicherung
ausgeschtofen. für sie besteht eine im Verwaltungswege besonders geregelte Fürsorge
iu Krankheitsfällen.
in “7 Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten sind
versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen erzielten Entgelts,
Betriebsbeamte, Werkmeister und Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung jedoch nur, solange ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 Mark
an Entgelt nicht übersteigt. Machen sie von dem Rechte der freiwilligen Versicherung
brauch, dann haben sie die Beiträge aus eigenen Mitteln aufzubringen.
4. Die Durchführung der „Krankenhilfe“ (d. h. Gewährung von Kranken-
pflege oder Krankenhauspflege und Krankengeld, Hausgeld oder erhöhtem Kranken-
geld — letzteres bei Unfällen zahlbar —) übernimmt die Heeresverwaltung gegen
Erstattung der Kosten, soweit in Einzelfällen nicht mit den Krankenkassen andere Ver-
einbarungen getroffen werden (vergl. nachfolgende Ziffer 3). Wo die Satzungen der
Krankenkassen auch für die Angehörigen der Versicherten Leistungen (Familienhilfe)
vorsehen, sind diese von den Kassen den Berechtigten unmittelbar zu verabfolgen.
Anordnungen.
Zur Durchführung der Verordnung wird für den Bereich der Heeresverwaltung
im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimmt:
I. Beschäftigung in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland.
A. Versicherte, die von deutschen Unternehmern für Zwecke der Heeres-
verwaltung beschäftigt werden.
Zu § 2 Abl. 3.
1. Die Genehmigung ist von der Dienststelle zu erteilen, in deren Auftrag der
Unternehmer die Arbeiten ausführt.
Zu §& 4 und 5. «
2. Für die Vermittelung der nach 85 von der Heeresverwaltung zu gewährenden
„Krankenhilfe“ (Krankenpflege und Krankengeld) ist die Dienststelle zuständig,
unter deren örtlicher Aufsicht der Unternehmer die Arbeiten ausführt.
Sie hat von der nach 8.2 zuständigen Krankenkasse eine schriftliche Anleitung
darüber einzufordern, in welchem Umfang den Versicherten Leistungen (ausschließlich
Familienhilfe — Vorbemerkung 4—) für eigene Rechnung der Kasse gewährt werden
sollen. Insbesondere ist festzustellen, wie der Grundlohn (5§ 4) nach dem wirklichen
Arbeitsverdienste festgelegt werden soll, welcher Teil des Grundlohns als Kranken-
oder Hausgeld (erhöhtes Krankengeld bei Unfällen) zu zahlen ist, von welchem Krank-
heitstag an und für welche Tage (Arbeitstage oder auch Sonn= und Festtage) diese
Leistungen zuständig sind.
3. Die Durchführung der „Krankenpflege“ hat nach folgenden Gesichts-
punkten zu geschehen:
a) Die Regelung der ärztlichen (zahnärztlichen) Behandlung im Revier oder
Lazarett (Krankenhaus) übernimmt die für den Beschäftigungsbereich
des Erkrankten zuständige Sanitätsdienststelle (Armee= und Etappenarz#
1) S. Erg. Heft. 11, S. 121.
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