Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Krankenversicherung im Ausland. 
legen der Krankenkasse und zieht den Betrag in einer Summe von ihr ein. Die von 
den Dienststellen (Ziffer 2) vorschußweise gezahlten Beträge (Spalte 28 der An— 
lage C) werden diesen gut geschrieben, die sonstigen Aufwendungen (Spalte 18) 
dem Einnahmekapitel 9 des Kriegsjahrsetats zugeführt. 
8. Die Intendanturen (Ziffer 6) werden ermächtigt, mit den Krankenkassen 
über die Art der Anforderung der Krankenhilfekosten Vereinbarungen zu treffen, 
die auf eine Vereinfachung des Geschäftsverkehrs abzielen. Die Dienststellen (Ziffer 2) 
können auch im Einverständnis mit der Krankenkasse und dem Unternehmer von der 
mntendantur beauftragt werden, die von diesem zu leistenden Versicherungsbeiträge 
auf Grund besonderer Nachweisungen in Empfang zu nehmen, hieraus die von 
ihnen vorschußweise geleisteten Teile der Krankenhilfekosten zu decken und den 
Rest der Intendantur (Ziffer 6) bei Vorlage des monatlichen Forderungsnach- 
weises zur Einziehung anzubieten. Die weiteren Maßnahmen trifft die Inten- 
dantur. 
B. Versicherte, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis 
zur Heeresverwaltung stehen. 
Zu 88. 
89. Die Vorschriften in den den 88 1--7 der Anlage A finden auch auf die in 
einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zur Heeresverwaltung stehenden 
Versicherungspflichtigen Anwendung. Die Bestimmungen in den Ziffern 1—8 
gelten siungemäß unter Berücksichtigung nachstehender Anordnungen: 
a) Die Versicherten sind — abgesehen von den Fällen in Ziffer he — bei 
einer Betriebskrankenkasse der Heeresverwaltung im Inland anzumelden, 
und zwar die im Westen beschäftigten bei der Betriebskrankenkasse der 
Artilleriewerkstatt in Lippstadt, die im Osten beschäftigten bei der Be- 
triebskrankenkase der Fortifikation Posen-Ost, im übrigen, namentlich 
in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit, bei der Betriebskrankenkasse 
beim Bekleidungsamte des Gardekorps in Berlin. 
b) Besondere Betriebskrankenkassen (§ 3) werden für die Heeres- 
verwaltung im Ausland nur errichtet, wo die Verhältnisse dies als be- 
sonders vorteilhaft erscheinen lassen. Die Genehmigung behält sich das 
Kriegsministerium — Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt, Ver- 
waltungs-Inspektion IV — für den Einzelfall vor 
Tc) Sind beim Inkrafttreten der Verordnung die von einermilitärischen Dienst- 
stelle beschäftigten Versicherungspflichtigen bereits bei einer anderen 
Krankenkasse angemeldet, dann kann die Versicherung im Einverständnis 
mit der Kasse bei dieser fortgesetzt werden. 
c) Ist die Einweisung der im unmittelbaren Dienste der Heeresverwaltung 
stehenden Personen in eine heimatliche Krankenkasse nach Ansicht der 
beschäftigenden Dienststelle aus dienstlichen oder örtlichen Rücksichten 
schwerdurchführbar und die Errichtung einer Betriebskrankenkasse im Aus- 
land nicht zu empfehlen, dann wird den an sich Versicherungspflichtigen 
(Vorbemerkung 3) eine Krankenfürsorge gewährt, wie sie in Anlage D) 
näher beschrieben ist. 
II. Personen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Aus- 
land beschäftigt werden (§ Sletzter Teil). 
10. Sollte es notwendig oder wünschenswert sein, in die Krankenversicherung 
auch Personen einzubeziehen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten 
Ausland von deutschen Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen 
  
) Hier nicht abgedruckt. 
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