Preußen.
für seinen persönlichen Unterhalt zu rechnen. Sodann ist zu berücksichtigen
daß infolge der Kriegsteuerung dem gleichen Einkommen nicht mehr die
gleiche Kaufkraft zukommt wie vor dem Kriege. Endlich aber beabsichtigt die
Bekanntmachung vom 23. April 1915, ja gerade dem Kriegsteilnehmer als solchem
eine Vergünstigung zuzuwenden. Dieser letztere Umstand schließt zugleich aus
daß Nichtkriegsteilnehmer sich mit Recht darauf berufen könnten, daß sie im
Hinblick auf ihre gleichliegende Wirtschaftslage ebenfalls Anspruch auf die Wochen-
hilfe haben müßten. «
Bezieht der Kriegsteilnehmer mit seiner Familie — im Gegensatz zur Zeit vor
dem Kriegsdiensteintritt —jetzt ein nennenswert höheres Gesamteinkommen als 2500
Mark, so wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Tatsache nicht die Annahme recht-
fertigt, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird (§ 2 Abs. 2 a. a. O.). Eine allgemeine
Regel für die Beurteilung dieser Frage läßt sich bei der Vielgestaltigkeit der Verhält-
nisse nicht wohl aufstellen. Jedenfalls aber entspricht es der wohlwollenden Absicht
der Bundesratsverordnung, wenn dabei auf die bei getrenntem Aufenthalte des
Ehemanns und infolge der Steigerung der Preise notwendigen Mehraufwendungen
gebührende Rücksicht genommen wird. *r*!
Bei Kapitulanten, Beamten und sonstigen Empfängern fester Besol-
dungen wird der Bezug auch eines höheren als des vor dem Kriegsdienst
bezogenen Gehalts einschl. seiner Nebenbezüge kein Grund zur Annahme sein, daß
eine „Tatsache“ im Sinne des Abs. 2 a. a. O. vorliegt, wenn der Empfänger eine
gleiche oder doch wesentlich gleiche Stelle vorsieht, wie vor dem Kriege und die
Steigerung des Einkommens lediglich auf den Hinzutritt der allen Angehörigen
bersetten Dienstgruppe vorschriftsmäßig zukommenden Kriegsdienstbezüge zurück-
zuführen ist.
Ministerialerlaß,
betreffend Krbeiterausschüsse.
Vom 16. Jannar 1917.
Euer usw. übersende ich eine Eingabe, betreffend Arbeiterausschüsse nach
lsl 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916,
zur Verfügung.
Dabei bemerke ich folgendes: »
Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst findet nur auf solche Arbeiterausschüsse keine Anwendung, die beim In-
krafttreten des Gesetzes, d. h. am 6. v. Mts., schon bestanden. Als Arbeiterausschüsse,
die am 6. v. Mts. bestanden, können jedoch nur diejenigen gelten, die damals bereits
gemäß § 134h der Gewerbeordnung oder §§ 80f, 80fd, 80fe und 80fS des Allge-
meinen Bergegsetzes in der Fassung der Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt
oder errichtet waren, nicht aber auf Vorstände usw., die zwar nach § 134h Nr. 1 und
2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiterausschüsse bestellt werden können, bis zum
6. v. Mts. aber tatsächlich noch nicht als solche bestellt worden waren. Eine „Be-
stellung“ aber wird nur dann als vorliegend anzuerkennen sein, wenn eine Mitteilung.
an den Kassenvorstand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik ergangen war, daß der
Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines ständigen Arbeiterausschusses wahrnehmen
sollte. Wurden nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen besprochen, die
für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung hatten, so liegt darin keine Bestel-
lung des Kassenvorstandes zum Arbeiterausschuß.
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