Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Gnadenerlasse. 
dem die Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den ge- 
lichen Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen in angemessener Weise 
zu ermäßigen. 
“ Elgeben. sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen 
besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorzuschlagen. 
Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegenschlechter Führung 
des Bestraften von der Begnadigung bereits ausgeschlossen worden sind, bleiben diese 
früheren Strafen auch nach den gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen. 
Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann er- 
lassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß füllt. 
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung 
dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
— 
Die in den heißen Kämpfen des letzten Jahres von Meiner Marine auf allen 
Kriegsschauplätzen bewiesene Tapferkeit und treue aufopfernde Pflichterfüllung 
bestimmen Mich, auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, soweit nicht einem der 
hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, 
1. allen Militärpersonen der aktiven Marine, des aktiven Heeres und der 
Schutztruppen, 
2. allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus der aktiven Marine, 
dem aktiven Heere oder den Schutztruppen infolge von Dienstunbrauch- 
barkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus wirtschaftlichen Gründen ent- 
· lassen worden sind, 
die von den Militärbefehlshabern der Marine verhängten Disziplinarstrafen 
und die von Militärgerichten der Marine verhängten Geld= und Freiheits- 
strafen aus Gnade zu erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt sind 
und sofern die auferlegten oder bereits gemilderten Freiheitsstrafen sechs Monate 
nicht übersteigen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein, 
1. die unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen, 
2. die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener 
Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tagen oder 
mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark oder wiederholt 
mit Freiheitsstrafe disziplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft 
worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, 
gegen die ein gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit 
der Verhängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur 
unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie 
keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen oder Geld- 
strafe von einhundertfünfzig Mark und keine militärische Ehrenstrafe 
verhängt wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung des 
schwebenden Verfahrens auszusetzen. - 
Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder diszi- 
plinarisch verhangten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschrifts- 
widriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher 
Straftaten neben einer oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß 
fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, dem die 
Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichen 
marsi mten über die Bildung von Gesamtstrafen in angemessener Weise zu er- 
mäßigen. 
Ergeben sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen 
besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorzuschlagen. 
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