Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen. 
Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegen schlechter Füh- 
rung des Bestraften von der Begnadigung bereits ausgeschlossen worden indß 
bleiben diese früheren Strafen auch nach dem gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen. 
Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann er- 
lassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß füällt. « 
Hinsichtlich der Militärpersonen Meiner Marine, welche sich am heutigen Tage 
im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer befinden, sol 
für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine 
Ordre zur Kenntnis des Befehlshaber gelangt ist, der die Ausführung des Gnaden- 
erlasses zu veranlassen hat. 
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung 
dieses Erlasses Sorge zu tragen. · 
—- 
Auf den Bericht vom 16. Januar 1917 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im 
Strafregister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke 
über die bis zum 27. Januar 1907 (einschließlich) von den Konsulargerichten und den 
Gerichten der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von den 
Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen gelöscht 
werden, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu 
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre ein- 
schließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder 
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge- 
richtlich erkannt ist. 
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