Nahrungsmittelversorgung.
in Anrechnung bringen dürfen, sind für die 1/1 Dose von 900 com Rauminhalt wie
folgt festgeset
Junge Schnitt= und Brechbohnenn -............ 0,66 M
2. Junge Schnitt= und Brechbohnen I, Krup-Perlbohnen und
Krup-Wachsbonn 0,70
3. Stangenbohnen aller Art aus norddeutschen Fabriken 0,75
4. Stangenbohnen aller Art aus Fabriken Bayerns, Württem- "
bergs, Badens und Elsaß-Lothringeges 0,85
5. Junge große Bohheen 0,8 „
6. Junge große Bohnenmnmmm ... 1,03 ,
Die Fabrikationshöchstpreise der übrigen Packungen werden handelsüblich wie
folgt, errechnet:
die 1/2 Dose kostet die e der 1/1 Dose zuzüglich. 0,07 M.
Bei Brechbohnen und Schnittbohnen aller Art kostet
die 1 1/2/1 Dose das 1 1|2 fache der 1/1 Dose weniger 0001 „
die 2/1 Dose das Doppelte der 1/1 Dose weniger 0,03 „
die 2 1/2/1 Dose das 2 1/2 fache der 1/1 Dose weniger 0)05
Bei jungen großen Bohnen kostet
die 1 1/2/1 Dose das 1 1/2 fache der 1/1 Dose weniger 0,02
die 2/1 Dose das Doppelte der 11 Dose weniger 0,05 „
die 2 1/2/1 Dose das 2 1/2 fache der 1/1 Dose weniger 0008 „
Die Konservenfabrikanten sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage
sind, zu geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen.
Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis
der Konserven setzt sich zusammen
1. aus den Preisen der verbrauchten Rohware,
2. aus den sonstigen Fabrikationskosten einschließlich des Gewinnes.
Zu 1. Der Bedarf an Rohware für die 1/1 Dose beträgt bei Schnitt= und
Brechbohnen aller Art 750 g, bei jungen großen Bohnen 2000 g.
Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zugrunde gelegt werden
dürfen, betragen bei
Schnittbohnen für 12 ss. 0,10 M.
Schnittbohnen 1, Krup-Perlbohnen und Krup-Wachs-
bohen ... .. ... 0,12 „
norddeutsche Stangenbohnn 00,15 „
süddeutsche Stangenbonnen 0,22—0,23 M.
jungen großen Bohhn 0,10 M.
Zu 2. Für Dosen, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs= und Generalun-
kosten und Gewinn dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden:
bei jungen Schnitt= und Brechbohen 0,51 M
bei jungen Schnitt= und Brechbohnen I, Krup-Perlbohnen und
Krup-Wachsboomhhen . . . .. 0,52 „
bei Stangebooonenb 0,53 „
bei jungen großen Bhhh..en 0,54 „
Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder
einschließlich eines angemessenen Gewinnes, geringere Selbstkosten bei der Verar-
beitung haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend
herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgefehen.
Bohnenkonserven, die auf Grund der Gestehungspreise zu diesen Preisen nicht
abgesetzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich
bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Ge-
müsekong erven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916
anzugeben,