Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben.
b) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Kon-
serven sind.
ür die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse-
tonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind.
Deie Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere
Genehmigung darf das Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden.
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zukeinem höheren
Preise als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden.
Deiie Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu
den Fabrikationspreisen ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M. auf die 1/1 Dose
(auf die übrigen Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag
von 2000 hinzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschadigung der Unkosten
des Groß= und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar.
Gemüsenkonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bekanntmachung
betreffend Preise der Saßbohnen.
Vom 10. Januar 1917.
Die Preise der Faßbohnen dürfen beim Absatz an die Verbraucher höchstens
um 10 Pf. für ½ kg höher sein als die Fabrikationspreise.
Dieser Aufschlag von 10 Pf. stellt eine Vergütung für die Unkosten des Groß-
und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. ·
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach im Kleinhandel abgesetzt werden
dürfen, betragen
für roh eingelegte Faßbohnen 38 Pf. für das ½ kag,
für abgebrühte Faßbohnen 43 Pf. für das ½ kg.
Sind die von den Fabriken berechneten Preise geringer gewesen als die Höchst-
preise, so sind die Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bekanntmachung
betreffend Kbsatz von Dörrgemüse.
Vom 1. Februar 1917.
(Auf Grund von 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August
1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers.)
§ 1. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen einen von
der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin ausgefertigten Bezugs-
schein abgeben.
2. Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegs-
gesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen über-
seeien die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden
ornehmen.
32. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende Preise
nicht überschreiten:
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