Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelverforgung. 
1. für Steckrüben, roh, für 100 kg netto 200,— M 
2. „ Karotten „ „ 100 ktkc--. . . . . . .. 280.— 
3. „ Wirsingkohl „ „ 100 ESSk 290. —“ 
4. „ Weißkohl „ „ 100 S5;RRgt . ... . 222,— 
5. „ Grünkohl „ „ 100 kg . 260,— « 
6.,,Rotkohl ,,,,100kg»............ 272,—" 
7. „ Spinat „ „ 100 S8Stk. 367.— . 
8. „ Zwiebeln „ „ 100 t.tt . . . 365.— « 
9.,,grüneBohnen 100kg,,............ 480,-—: 
» 
10. „ Mischgemüse in der Zu- 
sammensetzung von 
10% Wirsingkohl 
10% Weißkohl 
20% Mohrrüben für 100 kg netto 250,—. M. 
55% Steckrüben 
5% Suppengrün 
2. Die Preise gelten für sorgfältig und sauber geputzte Ware, blanchiert oder 
nicht blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort. 
3. Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu 12 M. für je 100 kg 
für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15 M. zulässig. * 
4. Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die 
weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen 
dem Groß= und Kleinhandel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7½ 5% 
im Kleinhandel höchstens weitere 2000 zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzu- 
geschlagen werden. 
§ 3. 1. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Dörrgemüse zwischen 
Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen 
Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsord- 
nung. 
2. Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Minderung des Kauf- 
preises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. 
Schiedsgerichtsordnung 
für Streitigkeiten aus der Tieferung von Dörrgemise. 
Vom 1. Februar 1917. 
*# 1. Der Abnehmer von inländischem Dörrgemüse ist berechtigt, falls er den 
Ausfall der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung durch das von der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H., Berlin, einge- 
richtete Schiedsgericht vornehmen zu lassen. 
§*# 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck einen stän- 
digen Geschäftsführer sowie einen Stellvertreter desselben, und ersucht frer die 
Handelskammer Berlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Dörrgemüsehändlern 
und stellt selbst eine Liste von 12 Dörrgemüsefabrikanten auf, die geeignet und bereit 
sind, als Schiedsrichter tätig zu sein. « 
§3.Derin§1genannteGeschäftsführerleitetdieGeschäftsstelledesSchieds- 
gerichts. Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Ladungen und Zustellungen. 
Er leitet die mündlichen Verhandlungen und vernimmt nach Beschluß des Schieds- 
gerichts die Zeugen und Sachverständigen. Er gilt ein für allemal als mit der Zu- 
stellung und Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne des § 1039 Zivilprozeß- 
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