Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
ordnung von den Schiedrsichtern beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unter- 
breitenden Eingaben, Anträge und Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu 
richter Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern; 
ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mit- 
glieder werden von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt und zwar derart, 
daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüse- 
fabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach. 
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst 
dieselben Schiedsrichter zu bestellen. 
§ 5. Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen 
Gericht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, gilt als an der 
Ausübung seines Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidet endgültig 
nach Anhörung des abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin. 
* 6. Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der 
Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher 
wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen aus 
der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben 
unverzüglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einsendet. Bei Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware 
verlustig. 
n +* Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten 
lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Er- 
scheinen in der Verhandlung besteht nicht. Die Parteien können ihre Ausführungen 
dem Schiedsgericht auch schriftlich unterbreiten. 
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht 
nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Ver- 
legung des Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist aber nur wirksam, wenn 
er spätestens 24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht. 
8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatz- 
höchstpreises für inländisches Dörrgemüse eine etwa dem von Fabrikanten dem Ab- 
nehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schieds- 
spruch bedarf keiner Begründung. 
§ 9. Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, 
veranlaßt die Ladungen und verkündet den Schiedsspruch. 
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des 
Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
10. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest 
und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es ist berechtigt, 
einen von ihm festzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern. 
§ 11. Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches auf 
der Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt nur, 
falls diese von einer Partei ausdrücklich beantragt wird. 
Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 flg. der Zivilprozeßordnung gilt für 
alle Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte 
oder das Landgericht 1 Berlin. 
§l 12. Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder das 
Vollstreckungsurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht anzurufen. 
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