Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
* Betkanntmachung 
betreffend verwendung von Birnenwein usw. zur Brannt- 
weinherstellung. 
» Vom 2. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 
1916 in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und vom 9. September 1916.) 
§* 1. Die Verwendung von Birnenwein und von Beerenwein in 
Gewerbebetrieben zur Branntweinherstellung ist verboten. 
2. Die Strafbestimmungen im §& 3 der Bekanntmachung vom 2. September 
1916 finden auch auf Übertretungen des vorstehenden Verbots Anwendung. 
§5 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Bekanntmachung 
zur Kusführung der Verordnung über den Verkehr mit 
Sucker im Betriebsjahr 1916/17. 
Vom 29. Januar 1917. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 
1916/17 vom 14. September 1916, der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 
27. September 1916 und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung; eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 wird bestimmt: · 
Die Anlage 1 der Bekanntmachung vom 29. September 1916 zur Ausführung 
der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 wird dahin 
berichtigt, daß der Rohzuckerpreis für die Fabrik Rosenthal, Provinz Schlesien, 
von 14, 70 Mark auf 14,75 Mark und für die Fabrik Burgdorf (Osterlinde), Herzogtum 
Braunschweig, von 14,775 Mark auf 14,80 Mark erhölt wird. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Suckerung von Wein. 
« · Vom 21. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
J. 
Für die Weine des Jahrganges 1916 wird das im § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wein- 
gesetereron! 7. April 1909 vorgesehene Höchstmaß der Zuckerung auf ein Viertel der 
gesamten Flüssigkeit erhöht und die indem genannten § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 vorgesehene 
tckerungsfrist bis zum 30. Juni 1917 verlängert. Bis in diesem Zeitpunkt darf die 
Zuckerung bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
  
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