Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Menschliche Lebensmittel neruchen uriprunge. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kusführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz. 
Vom 21. Dezember 1916. 
1. An die Stelle der Absätze 1 bis 3 des § 10 der Ausführungsbestimmungen 
um Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 treten folgende Bestin n ungen: 
ꝛ Süßstoff dürfen die Apotheren nur gegen Vorlegung des amtlichen 
Bezugsscheins (5 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (6§ 8) 
oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehene 
Anweisung eines Arztes verabfolgen. 
Arzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Sußstoff nur in Aus- 
übung ihres ärztlichen Berufes und über nicht größere Mengen aus- 
stellen, als sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von 
Schädigungen der Gesundheit von Menschen in dem zur Behandlung 
stehenden Falle erforderlich scheinen. Gegen eine solche Anweisung dürfen 
nicht mehr als 15 graffiniertes Sachharin oder eine entsprechende Menge 
der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden. 
2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu den Ausführungsbestim- 
mungen, soweit erforderlich, zu ändern. 
Meuschliche sebrnsmittel kierischen Mrsprungs. 
Anordnung 
der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung von 
Wasserstoffsuperoxyd zur Srischerhaltung von Magermilch. 
Bom 21. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und 
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916.) 
§ 1. Zur Frischerhaltung von Magermilch darf bis auf weiteres Wasserstoff- 
suberoxyd nach Maßgatze der §§ 2 bis 5 und der in der Beilagen) enthaltenen An- 
leitung verwendet werden. 
§ 2. Die Verwendung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von 
Magermilch ist nur Molkereien gestattet. Die Molkereien bedürfen jedoch hierzu 
der Ermächtigung der Landesfettstelle oder der von ihr bestimmten Stelle. Die 
Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. 
§3. Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist, darf, vorbehaltlich 
der Vorschriften in Abs. 2 und 3, durch die Molkereien und durch den Handel nur 
in solchen Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die deutlich erkennbar die Auf- 
schrift tragen: 
  
„Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz“. 
Inder Geschäftsräumen der Molkereien und des Großhandels ist an geeigneter 
in o7 Augen fallender Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen Anleitung 
auszuhängen. 
Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An- 
leitung an ihren Verkaufsstellen (Laden oder Wagen deutlich sichtbar auszuhängen. 
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher. 
3§# 4. Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung des 
Milchverkehrs übertragen ist, haben die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An- 
) Die Beilage ist hier nicht mit abgedruckt. 
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