Menschliche Lebensmittel neruchen uriprunge.
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz.
Vom 21. Dezember 1916.
1. An die Stelle der Absätze 1 bis 3 des § 10 der Ausführungsbestimmungen
um Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 treten folgende Bestin n ungen:
ꝛ Süßstoff dürfen die Apotheren nur gegen Vorlegung des amtlichen
Bezugsscheins (5 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (6§ 8)
oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehene
Anweisung eines Arztes verabfolgen.
Arzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Sußstoff nur in Aus-
übung ihres ärztlichen Berufes und über nicht größere Mengen aus-
stellen, als sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von
Schädigungen der Gesundheit von Menschen in dem zur Behandlung
stehenden Falle erforderlich scheinen. Gegen eine solche Anweisung dürfen
nicht mehr als 15 graffiniertes Sachharin oder eine entsprechende Menge
der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden.
2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu den Ausführungsbestim-
mungen, soweit erforderlich, zu ändern.
Meuschliche sebrnsmittel kierischen Mrsprungs.
Anordnung
der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung von
Wasserstoffsuperoxyd zur Srischerhaltung von Magermilch.
Bom 21. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916.)
§ 1. Zur Frischerhaltung von Magermilch darf bis auf weiteres Wasserstoff-
suberoxyd nach Maßgatze der §§ 2 bis 5 und der in der Beilagen) enthaltenen An-
leitung verwendet werden.
§ 2. Die Verwendung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von
Magermilch ist nur Molkereien gestattet. Die Molkereien bedürfen jedoch hierzu
der Ermächtigung der Landesfettstelle oder der von ihr bestimmten Stelle. Die
Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
§3. Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist, darf, vorbehaltlich
der Vorschriften in Abs. 2 und 3, durch die Molkereien und durch den Handel nur
in solchen Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die deutlich erkennbar die Auf-
schrift tragen:
„Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz“.
Inder Geschäftsräumen der Molkereien und des Großhandels ist an geeigneter
in o7 Augen fallender Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen Anleitung
auszuhängen.
Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An-
leitung an ihren Verkaufsstellen (Laden oder Wagen deutlich sichtbar auszuhängen.
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher.
3§# 4. Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung des
Milchverkehrs übertragen ist, haben die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der An-
) Die Beilage ist hier nicht mit abgedruckt.
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