Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

leitung unter geeigneter ÜUberschrift und Einleitung durch wiederholte Veröffentlichun= 
gen in den Tageszeitungen und durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen 
Sie können gemäß § 8 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 weitere Anordnun en 
lür den Verkehr mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd behandelt ist, er- 
assen. 
§.5. Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd- 
zusatz in den Verkehr bringen, sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser 
Anordnung verpflichtet. Die Landesfettstellen oder die von ihnen bezeichneten 
Stellen haben Überwachungsmaßnahmen zu treffen. 
§ 6. Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder den auf Grund der §§ 4 und 
5 getroffenen weiteren Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 14 
der Verordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gefängins bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§5 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Neuregelung des Satzfischhandels. 
Vom 22. Dezember 1916. 
Infolge der Neuregelung des Handels mit Besatzfischen ziehen wir hierdurch alle 
bis jetzt erteilten Genehmigungen zurück. Die neueren Bestimmungen über den Be- 
satzfischhandel und die Preise für Besatzfische werden in den nächsten Tagen bekant- 
gegeben werden. 
Kciegsgesellschaft für Teichfisch-Verwertung m. b. H. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kbsatzes von Satzkarpfen. 
Vom 29. Dezember 1916. 
1. Die Genehmigung des Absatzes von Satzkarpfen unter 1 Pfund und von 
Satzschleien unter dem gesetzlichen Mindestmaß oder, wo ein solches nicht besteht, 
unter ½ Pfund soll allgemein ohne Preisbindung erteilt werden. * 
2. Der Absatz von Satzkarpfen von 1 Pfund und darüber darf nur zu demselben 
Preis erfolgen, wie der Absatz von Speisekarpfen (M. 125 plus Zuschläge). In 
Ausnahmefällen kann die Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung einen höheren 
Preis auf Antrag bewilligen. Sie ist hierbei an die Zustimmung des Reichskommissars 
für Fischversorgung im einzelnen Falle gebunden. Die Zustimmung wird nur in 
Ausnahmefällen erteilt werden und nur, falls von der Ortspolizeibehörde bescheinigt 
ist, daß die Aussetzung in Teichen tatsächlich erfolgen wird, wobei die Flächengröße 
der zu besetzenden Teiche anzugeben ist. Der Verkäufer ist verplichtet, die Ortspolizei- 
behörde von dem Zeitpunkt des Eintreffens der Satzfische so rechtzeitig zu verständigen, 
daß eine Kontrolle der Besetzung möglich ist. 
Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung. 
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