Bekanntmachung
über den Kbsatz von Jubereitungen von Sischen.
Vom 15. Februar 1917.
d des 82ber Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung
(Auf Grun vom 28. November cheh gung der Fischver
1. Wer Zubereitungen von Fischen (Fischkonferven aller Art, Räucher-
waren,
Marinaden herstellt, darf die Zubereitungen nur mit meiner Genehmigung
oder mit Genehmigung einer von mir als zuständig bezeichneten Stelle absetzen.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben
und Austern.
5 2. Ass zuständige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden für Hersteller,
deren 9
1. der
ewerbliche Niederlassung liegt im
Provinz Ostpreußen «
2 der Provinz Westpreußen
3. des Regierungsbezirks Köslin
4. des Regierungsbezirks Stettin
5. des Regierungsbezirks Stralsund
6, der Großherzogtümer Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
7. der freien und Hansestadt Lübeck
8. der Provinz Schleswig-Holstein außer
in Altona und den Kreisen Pinneberg,
Steinburg und Stormarn
9. Der Stadt Altona und der Kreise
Pinneberg, Steinburg und Stormarn
sowie der freien und Hansestadt Ham-
burg und des Stadt= und Land-
kreises Harburg · ,
10. Des Regierungsbezirks Stade, des
Großherzogtums Oldenburg ohne
die Fürstentümer Eutin und Birken-
feld sowie ohne das Amt Jever
11. des Regierungsbezirks Aurich, des
Amtes Jever und der in Wilhelms-
haven belegenen Betriebe
12. Des Deutschen Reiches, soweit nicht
die unter 1 bis 11 bezeichneten Ge-
biete in Frage kommen
bezeichnet.
Gebiete
das Stellvertretende Generalkommando
des I. Armeekorps in Königsberg,
die Fischhandelsgesellschaft Westpreußen
G. m. b. H. in Danzig,
die Fischhandelsgesellschaften m. b. H.
Hinterpommern in Köslin,
die Stettiner Fischhandelsgesellschaft m.
b. H. in Stettin,
die Kriegsfischgesellschaft Neuvorpom-
mern und Rügenm. b. H. in Stralsund,
die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhan=
delsgesellschaft m. b. H. in Wismar,
die Lübecker Fischhandelsgesellschaft m.
b. H. in Schlutup,
die Schleswig-Holsteinische Fischhandels-
gesellschaft m. b. H. in Kiel,
die Kriegs-Fischindustrie Elbe G. m. b, H.
in Altona,
die Kriegsfischindustrie Weser G. m. b. H.
in Geestemünde-Bremerhaven,
die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesell-
schaft Ostfriesland in Norden,
die Binnenländische Kriegs-Fischindustrie
G.m. b. H. in Berlin C. 25
§J 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 5 1 Abs. 1 werden nach § 6
Nr. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. Novem-
ber 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§*s 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Februar 1917 in Kraft.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
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