Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Bekanntmachung 
über den Kbsatz von Jubereitungen von Sischen. 
Vom 15. Februar 1917. 
d des 82ber Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung 
(Auf Grun vom 28. November cheh gung der Fischver 
1. Wer Zubereitungen von Fischen (Fischkonferven aller Art, Räucher- 
waren, 
Marinaden herstellt, darf die Zubereitungen nur mit meiner Genehmigung 
oder mit Genehmigung einer von mir als zuständig bezeichneten Stelle absetzen. 
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben 
und Austern. 
5 2. Ass zuständige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden für Hersteller, 
deren 9 
1. der 
ewerbliche Niederlassung liegt im 
Provinz Ostpreußen « 
2 der Provinz Westpreußen 
3. des Regierungsbezirks Köslin 
4. des Regierungsbezirks Stettin 
5. des Regierungsbezirks Stralsund 
6, der Großherzogtümer Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 
7. der freien und Hansestadt Lübeck 
8. der Provinz Schleswig-Holstein außer 
in Altona und den Kreisen Pinneberg, 
Steinburg und Stormarn 
9. Der Stadt Altona und der Kreise 
Pinneberg, Steinburg und Stormarn 
sowie der freien und Hansestadt Ham- 
burg und des Stadt= und Land- 
kreises Harburg · , 
10. Des Regierungsbezirks Stade, des 
Großherzogtums Oldenburg ohne 
die Fürstentümer Eutin und Birken- 
feld sowie ohne das Amt Jever 
11. des Regierungsbezirks Aurich, des 
Amtes Jever und der in Wilhelms- 
haven belegenen Betriebe 
12. Des Deutschen Reiches, soweit nicht 
die unter 1 bis 11 bezeichneten Ge- 
biete in Frage kommen 
bezeichnet. 
Gebiete 
das Stellvertretende Generalkommando 
des I. Armeekorps in Königsberg, 
die Fischhandelsgesellschaft Westpreußen 
G. m. b. H. in Danzig, 
die Fischhandelsgesellschaften m. b. H. 
Hinterpommern in Köslin, 
die Stettiner Fischhandelsgesellschaft m. 
b. H. in Stettin, 
die Kriegsfischgesellschaft Neuvorpom- 
mern und Rügenm. b. H. in Stralsund, 
die Mecklenburg-Schwerinsche Fischhan= 
delsgesellschaft m. b. H. in Wismar, 
die Lübecker Fischhandelsgesellschaft m. 
b. H. in Schlutup, 
die Schleswig-Holsteinische Fischhandels- 
gesellschaft m. b. H. in Kiel, 
die Kriegs-Fischindustrie Elbe G. m. b, H. 
in Altona, 
  
die Kriegsfischindustrie Weser G. m. b. H. 
in Geestemünde-Bremerhaven, 
die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesell- 
schaft Ostfriesland in Norden, 
die Binnenländische Kriegs-Fischindustrie 
G.m. b. H. in Berlin C. 25 
§J 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 5 1 Abs. 1 werden nach § 6 
Nr. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. Novem- 
ber 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§*s 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Februar 1917 in Kraft. 
Der Reichskommissar für Fischversorgung. 
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