Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Bekanntmachung 
über den Kbsatz von Seemnscheln. 
Vom 22. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 2 und 3 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs 
mit Seemuscheln vom 2. November 1916.) “ 
§ 1. Der Absatz von Seemuscheln, die an der Schleswig-Holsteinischen West- 
küste, an den Nordfriesischen Inseln und an dem Nordufer der Elbe mit Ausnahme 
des Stadtgebietes von Hamburg und Altona gelandet werden, darf nur mit Geneh- 
miogung der Schleswig-Holsteinischen Nordsee-Muschelvertriebsgesellschaft m. b. H 
in Büsum erfolgen. 
Der Absatz von Seemuscheln, die an dem Südufer der Elbe im Stadtgebiet von 
Hamburg und Altona sowie an der Nordseeküste von der Elbmündung bis Cappel 
(Bezirk Stade) gelandet werden, darf nur mit Genehmigung der Muscheleinkaufs- 
Genossenschaft e. G. m. b. H. in Cuxhaven erfolgen. 
Diese Vorschriften findenkeine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln 
die mit Genehmigung der Schleswig-Holsteinischen Nordsee-Muschelvertriebsgesell- 
schaft oder der Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m. b. H. abgesetzt werden. 
§ 2. (Außer Kraft gesetzt durch Bekanntmachung vom 11. Janüar 1917.) 
§ 3. Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften des § 1 zulassen. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach §& 7 der Bekannt- 
machung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln. 
Bekanntmachung 
über den Kbsatz von Seemuscheln. 
Vom 11. Jannar 1917. 
(Auf Grund des § 2 und 3 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs 
mit Seemuscheln vom 2. November 1916.) 
8 1. Der Absatz von Seemuscheln, die an der Nordseeküste von Cappel (Bezirk 
Stade) bis Eckwarderhörne gegenüber Wilhelmshaven gelandet werden, darf nur 
mit Genehmigung der Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser" m. b. H. in Bremer- 
haven erfolgen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln, 
die mit Genehmigung der Muschel-Vertriebsgesellschaft „Unterweser“ m. b. H. in 
Bremerhaven abgesetzt werden. — 
§ 2. Die Erlaubnis zum Ankauf von Seemuscheln im Großhandel wird im 
Gebiet von der holländischen Grenze bis südlich Stadtgebiet Wilhelmshaven sowie 
an der Ostsee bis 31. Januar 1917 für alle diejenigen Personen verlängert, denen der 
Handel mit Seemuscheln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- 
in üuttermittein und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 
gestattet sst. 
Diese Erlaubnis ist jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen 
gegenüber widerruflich. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.