Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Die Ülberwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den
Vorschriften des § 1 zulassen. · . *
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 7 der Be-
unntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuschekn vom 2. Novem-
1n 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Heor oder mit einer dieser Strafen bestraft. 4m
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
*s 65. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der §#2 der Bekanntmachung über den Absatz von Seemuscheln vom 22. Dezember
1916 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
Bekanntmachung ·
über die Einrichtung der Überwachungsstelle für See-
muscheln.
Vom 27 Januar 1917.
(Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit
Seemuscheln vom 2. November 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916.)
1. Die Geschäfte der Überwachungsstelle für Seemuscheln werden durch den
Reichskommissar für Fischversorgung wahrgenommen. ,
2. Dem Reichskommissar für Fischversorgung wird für die Erledigung der Ge-
schäfte der Uberwachungsstelle für Seemuscheln ein Verwaltungsausschuß zur Seite
estellt.
bef Der Reichskommissar für Fischversorgung ist Vorsitzenderdes Verwaltungsaus-
schusses. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von mir ernannt.
3. Die der Überwachungsstelle nach §§ 2, 3, 4, 5, 6 der Bekanntmachung vom
2. November 1916 zustehenden Befugnisse sind grundsätzlichvon dem Verwaltungs-
ausschuß auszuüben. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende namens des Verwaltungs-
ausschusses entscheiden. Die Angelegenheit ist alsdann dem Verwaltungsausschuß
in seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
4. Der Verwaltungsausschuß kann dem Vorsitzenden die Ermächtigung erteilen,
bestimmte Geschäftszweige selbständig zu erledigen. »
5. Die allgemeinen Anordnungen der Verwaltungsstelle sind im „Deutschen
Reichsanzeiger“ bekanntzugeben. ,-
6. Der Verwaltungsausschuß wird von dem Reichskommissar für Fischversorgung
nach Maßgabe des Bedürfnisses, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, einberufen.
Dabei soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Verwaltungsausschuß ist be-
schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder erschienen sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Be-
schlüsse sind schriftlich festzustellen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mit-
gliede zu vollziehen.
7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der
Bekanntmachung über die Einrichtung einer Überwachungsstelle für Seemuscheln
bm 71K. oember 1916. Die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
ihn im Amte.
27