Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
stelle) in Berlin anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle hinsichtlich der meldepflichti 
Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist. gen 
Feisch= und Wurstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurstfabriken Ko 
ausschlächtereien haben die in ihrem Betrieb anfallenden frischen Knochen täglich dem 
Kriegsausschusse (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 an 
zeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Krei 
ausschusse (Knochenstelle) über fortlaufende Zuteilung des Gefälles an bestimmte 
Betriebe getroffen ist. e 
* 2. Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen sowi 
jede Verarbeitung von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Sa 2 
der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesonden 
Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 nurmit Zu. 
stimmung des Kriegsausschusses (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß 
(Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die Knochen unver. 
züglich nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Knochen dem von ihm 
bezeichneten Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung 
eren feres nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen 
endgültig fest. 
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichs- 
kanzlers zu veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener 
Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. Nach er. 
kächuen Entfettung sind sämtliche Mengen Knochen, Knochenschrot und Knochen. 
rückstände, soweit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken 
zuzuweisen sind, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter nach dessen Vorschriften an- 
zumelden und zur Verfügung zu stellen. Die bei der Entfettung von frischen Knochen 
anfallende Leimbrühe ist sofort haltbar einzudicken und dem Kriegsausschusse für 
tflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) zur Verfügung zu stellen. 
Den Preis für entfettete Knochen, Knochenschrot, Knochenrückstände und Leim- 
brühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette und der 
Kriegsausschuß für Ersatzfutter gemeinsam fest. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter 
het nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß eine angemessene 
Menge entfetteter Knochen und Knochenrückstände zur Herstellung von Gelatine 
und Leim verwandt werden. 
*# 3. Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder Schweine schlach- 
tet, ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische 
Ole und Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem 
bezeichneten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses 
ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Knochen, 
die mit der Fleischration im regelmäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung abge- 
geben werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. 
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4. 
&H4. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Ole, Fette, Ol- 
oder Fettsäuren gewonnen werden, haben diese waggonweise jedesmal dann dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette unter Einsendung größerer 
versiegelter Proben und Untersuchungsbescheinigungen anzubieten, wenn diese 
Menge in der Fabrikation angefallen ist. In der Fabrikation anfallendes Knochen- 
speisefett, Klauen= und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilogramm 
netto angeboten werden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1) 
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 10 Tagen nach Wsern 
des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die 
Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegs- 
ausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen 
an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
  
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