Menschliche Lebensmittel tierischen Urfprungs.
5. Betriebe, bei denen Stoffe der im § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder gemäß
es 3 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, ins-
ber ondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917
bezeichneten Art vorhanden sind, gewonnen werden oder abfallen, sind verpflichtet,
2n5 Stoffe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette jedesmal
dann anzubieten, wenn die vorhandene Menge mindestens 100 Kilogramm beträgt
sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Kriegsausschu
über fortlaufende Lieferung der Stoffe getroffen ist.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
6. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Futtermittel
ewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Futtermittel
getrennt nach Eigentümern und Arten unter Angabe der Menge, des Herstellungs-
orts, des Gehalts an Rohprotein usw., verdaulichem Protein, Phosphorsäure dem
Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin anzubieten. Dem ersten
Angebot einer jeden Art sind größere versiegelte Proben und Untersuchungsbe-
scheinigungen beizufügen .
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des
Angebots (Abs. 1, zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht binnen
14 Tagen zuch Wsendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der
Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Liefe-
rungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen,
so sind auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
87. Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft. Sie treten an
die Stelle der Bekanntmachungen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen, Hornschläuchen vom 2.,
25. Mai und 5. Oktober 1916. «
Bekanntmachung,
betreffend Jollerleichterung für Waren, die zur Verar-
beitung auf fette Gle bestimmt sind.
Vom 21. Dezember 1916. «
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
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Waren die zur Verarbeitung auf fette Ole bestimmt sind, können unter Zoll-
sicherung zollfrei gelassen werden.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über Rücklieferung von Elkuchen.
Vom 14. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 9 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Pro-
dukte vom 26. Juni 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916.)
VWVer nach §7 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte Olfrüchte die Rücklieferung von Ol-
kuchen verlangen kann, hat den vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole
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