Menschliche Lebensmitel pflanzlichen Ursprung
Fur Hafer, der auf Grund von Erlaubnisscheinen freihändig aufgekauft wird,
. Its-. uanderweitigerRegelungje nach der Beschaffenheit des Hafers ein den ge-
danschen Höchstpreis um nicht mehr als 30 Mark (statt wie bisher 40 Mark) für die
kimne überschreitender Preis gezahlt werden.
Reichsfuttermittelstelle.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit hafer und Sommergerste zu Saat-
zwecken.
Bom 11. Januar 1917.
(Auf Grund des § 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli
1916 und des § 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916
n Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs-
ernährungsamts vom 22. Mai 1916.)
„1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommer-
gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf An-
ag dessen, der Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem
Lommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händ-
#ern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Karten an andere
Stellen übertragen.
§*#2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum
Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Ge-
treide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die
zu erwerbenden Mengen angeben,; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach unten-
stehendem Muster auszustellen. «
§3.DieVeräußerungbedarfbeiHafernach§2derVerordnungüberHafer
ausderErntelIlSvomåJuli1916,beiSommergerstenachden§§2,22derVer-
ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 der Genehmigung des
Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saat-
gutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die An-
erkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und
Lieferung durch zugelassene Händler (3 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften
gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif-
und Verkehrsanzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-
Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenbur-
gischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privat-
eisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Be-
richtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt sind. Außer-
halb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers be-
stimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgut-
wirtschaften gelten.
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich
in den Jahen 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer= und Sommergerste
zu Saatzwecken befaßt haben, können der Kommunalverband oder die von ihm
ermächtigten Stellen die Genehimgung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides
zu Saatzwecken allgemein erteilen.
§ 4. Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken
handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsum-
vereine und dehestder Zulassung gilt auch f ssenschaften, Konst
33 3